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COVID-19 Investitionsprämie für Land- und Forstwirtschaft

Um Land- und Forstwirte bei Investitionen in ihren Betrieb zu unterstützen, hat die Bundesregierung eine COVID-19-Investitionsprämie bereitgestellt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Die Prämie kann grundsätzlich zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden, solange die geltenden EU Förderobergrenzen im Agrarbereich nicht überschritten werden.

  • Die Antragstellung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) möglich. Hotline für Fragen: +43 (1) 501 75-400 (Montag–Freitag: 08.00–18.00 Uhr und Samstag: 08.00–15.00 Uhr)

  • Der Investitionsbeginn muss vor dem 01.06.2021 liegen; 

  • Inbetriebnahme und Zahlung (Investitionsdurchführungszeitraum) müssen bei einem Investitionsvolumen von weniger als EUR 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2023, bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2025 erfolgen.

  • Die Unter- und Obergrenzen des Investitionsvolumens liegen zwischen 5.000 und 50 Mio. Euro ohne USt pro Betrieb.

  • Die Höhe des Zuschusses liegt bei 7 % der förderfähigen Investitionen – etwa Bau einer neuen Halle oder Ankauf von Zuchttieren. Ausgenommen sind allerdings:
    • Klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen. Traktoren ab Abgasnormstufe 5 sind hingegen förderfähig.
    • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden (Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen oder Finanzierungsgespräche zählen hingegen NICHT als erste Maßnahme)
    • Aktivierte Eigenleistungen
    • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
    • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
    • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
    • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
    • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
    • Finanzanlagen
    • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
  • Für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss auf 14%.

1. Ökologisierung

  • Wärmepumpen
  • Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze
  • Anschluss an Nah-/Fernwärme
  • Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen
  • Thermische Gebäudesanierung
  • Energiesparen in Betrieben
  • Klimatisierung und Kühlung
  • Abwärmeauskopplung
  • Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
  • Innovative Nahwärmenetze
  • Stromproduzierende Anlagen in Insellagen
  • Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung
  • Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe
  • Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
  • Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
  • Investition zur Luftreinhaltung
  • Kreislaufwirtschaft - Rohstoffmanagement
  • Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
  • Kreislaufwirtschaft – Abfälle
  • Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
  • Ökostromanlagen
  • Forcierung der Elektromobilität
  • Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
  • Radverkehr und Mobilitätsmanagement
  • Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung
  • Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität

2. Digitalisierung

  • Hardware
  • Neuanschaffung von Software
  • Infrastruktur exklusive bauliche Maßnahmen

3. Gesundheits- und /LifeScience-Investitionen

  • Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich.
  • Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind


Kombination mit anderen Förderungen:

Die COVID-19 Investitionsprämie ist grundsätzlich mit anderen Fördermaßnahmen kombinierbar, insbesondere auch mit:

  • Investitionsförderungen aus dem Programm LE 14 – 20
  • Agrarinvestitionskrediten (AIK)
  • Umweltförderungen
  • AWS-Überbrückungsgarantien
  • Fixkostenzuschüsse

Familienhärtefallfonds für landwirtschaftliche Betriebe 

Seit 15. April 2020 kann eine Unterstützung aus dem Corona-Familienhärtefonds beantragt werden. Mit 1. Jänner 2021 wurde der förderbare Personenkreis erweitert. Nun sind alle natürlichen Personen im Sinne des Härtefallfondsgesetz § 1 Abs. 1 erfasst. Die Antragstellung steht daher jetzt auch Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe offen, sofern sie eine Förderzusage aus dem Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) haben.

Antrag und Informationen:

Ausfallsbonus

Die entsprechende Richtlinie wird derzeit erarbeitet. Sobald konkrete Informationen zur Verfügung stehen, stellen wir diese hier zur Verfügung.

EU Green Deal bedroht Landwirtschaft

Green Deal

EU-Green Deal bedroht kleinstrukturierte Landwirtschaft

Die Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat still und leise die Folgenabschätzung des Green Deals für die Landwirtschaft in Europa präsentiert. Die Ergebnisse sind besorgniserregend. Die Auswirkungen des Green Deals stellen eine Bedrohung für die europäische Landwirtschaft dar. 

Mehr Klarheit durch Vereinheitlichung des Landarbeitsgesetzes

In Österreich sind rund 30.000 Landarbeiterinnen und Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben beschäftigt. Die Rechtsgrundlage für ihre Beschäftigung ist das Landarbeitsrecht, das bisher in mehr als 100 Verordnungen zersplittert war. Dies wird nun geändert. Damit ergibt sich nicht nur eine wesentliche Entbürokratisierung, sondern es wird auch mehr Gerechtigkeit für Beschäftigte und Betriebe geschaffen.

  • Künftig können sich Betriebe innerhalb einer Region zusammenschließen und gemeinsam Arbeits- und Fachkräfte beschäftigen. Dadurch soll vor allem in saisongeprägten Branchen eine nachhaltige Beschäftigung über das gesamte Jahr ermöglicht werden. Gleichzeitig können die Arbeiten in den einzelnen Betrieben flexibel aufgeteilt werden.
  • Darüber hinaus schafft die Rechtsvereinfachung auch verbesserte und einheitliche Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – unter anderem durch den sogenannten „Papamonat“ oder die volle Anrechnung der Elternkarenz auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche. Auch die Teilnahme an Katastropheneinsätzen wird für die Beschäftigten erleichtert.

Das dafür notwendige Gesetz wurde heute von dem Ministerrat vorgelegt und beschlossen. Es wird voraussichtlich mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Eiweißstrategie - Soja Importe bis 2030 zu 50% reduzieren

Während der Ratspräsidentschaft 2018 fand auf Initiative Österreichs eine Europäische Eiweißkonferenz in Wien statt. Sie war der Startschuss für die Erarbeitung einer österreichischen Eiweißstrategie, um die Entwicklungsmöglichkeiten von Eiweißpflanzen zu forcieren.

Denn der heimische, regionale Anbau von Eiweißpflanzen hat viele positive Aspekte:

  • trägt zur Ernährungssicherung bei
  • schützt das Klima
  • verringert den Importbedarf

Die österreichische Eigenversorgung mit pflanzlichem Eiweiß für die Fütterung liegt mit dem wertvollen Grünland bei über 80 Prozent. Vor allem bei der Fütterung von Wiederkäuern ist Österreich knapp an der Selbstversorgung. Dennoch ist Österreich von Importen abhängig - rund 500.000 Tonnen Sojabohnen und Sojaschrot pro Jahr.

Im Sojaanbau ist Österreich allerdings auf der Überholspur: Seit 2010 wurde die Anbaufläche mehr als verdoppelt – heuer bereits mehr als 75.000 Hektar:

  • Erfreulich ist auch der hohe Bioanteil von fast 40 Prozent
  • 2019 und 2020 betrug die Erntemenge mehr als 200.000 Tonnen Sojabohnen
  • In Österreich ist der Anbau zur Gänze gentechnikfrei

Zentrale Ergebnisse der Eiweißstrategie und des Gipfels zur Eiweißversorgung in Österreich:

  1. Steigerung der Anbaufläche in Österreich:

Ziel ist eine deutliche Reduktion der Sojaimporte um zumindest 50 Prozent bis zum Jahr 2030! Damit steigt die Eigenversorgung mit pflanzlichem Eiweiß für die Tierfütterung in Österreich auf über 90 Prozent.

  • Forcierung des Anbaus von heimischen Eiweißfuttermitteln und verstärkte Beratung der Betriebe.
  • Fortsetzung der erfolgreichen Züchtungsstrategien und weitere Verbesserung bzw. Erhöhung des Ertragspotentials.
  • Umfangreiche Unterstützung über verschiedene Maßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplans
  1. Eiweißreduktion in der Fütterung

Wenn es gelingt weniger Eiweiß in der Fütterung einzusetzen, so bedeutet das weniger Sojabedarf, weniger Stickstoff im Wirtschaftsdünger, weniger Belastung des Grundwassers, weniger Ammoniak-Emissionen und damit auch erheblich weniger Geruch.

  • ÖPUL-Maßnahme: Prämien-Option zur Anwendung einer stark eiweißreduzierten Fütterung.
  • Forschungsschwerpunkt zur bedarfsgerechten und optimierten Eiweißfütterung.
  1. Aufbau der Absatzmärkte und Weiterentwicklung des AMA-Gütesiegels:

Aufbau von Absatzmärkten und dauerhafte Abgeltung der Mehrkosten für europäisches Eiweiß durch die Marktteilnehmer bzw. Konsumentinnen und Konsumenten.

  • Beim AMA-Gütesiegel sollen die Bereiche mehr Tierwohl und nachhaltige europäische Eiweiß-Futtermittel miteinander verknüpft werden.
  • Begleitend werden Maßnahmen gesetzt, um den Absatz dieser Produkte zu steigern.
  • Schweinehaltende Betriebe, die bereits erhöhte Tierwohlanforderungen umsetzen, sollen zukünftig auch eine optionale Unterstützung erhalten, wenn sie ausschließlich nachhaltige europäische Eiweiß-Futtermittel verwenden.
Abschlussbericht hier downloaden!Weitere Informationen hier!

Erhöhung des Volumens für Agrarinvestitionskredite um 50 Mio. Euro

Agrarinvestitionskredite (AIK) sind ein etabliertes und wichtiges Instrument, um die landwirtschaftlichen Betriebe bei größeren einzelbetrieblichen Investitionen zu unterstützen. Es handelt sich dabei um mit Zinsenzuschuss geförderte Kredite. Durch die Aufstockung des Kreditvolumens für 2021 von bisher 130 Mio. Euro auf 180 Mio. Euro stehen nun zusätzlich 50 Mio. Euro bereit, um noch mehr Projekt bei der Umsetzung zu unterstützen.

Höhe des Zinszuschusses

Der Zinszuschuss beträgt dabei 36 Prozent. Für Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb, Biomasseheizanlagen, Almen, Verbesserung der Umweltwirkung, Geräte zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren, Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie für alle übrigen AIK-Förderfälle in benachteiligten Gebieten beträgt der Zinsenzuschuss 50 Prozent des verrechneten Bruttozinssatzes.

Die Laufzeit der Agrarinvestitionskredite beträgt für technische Maßnahmen maximal zehn und für bauliche Maßnahmen maximal zwanzig Jahre.

Beispiele


Errichtung eines Glashauses

Zur Errichtung eines Glashauses wird ein AIK in der Höhe von 560.000 Euro gewährt. Bei einer Laufzeit des Kredites von 15 Jahren, einem Zinsenzuschuss von 50 Prozent und dem derzeitigen Zinssatz von 1,5 Prozent  wird eine Unterstützung in der Höhe von rund Euro 33.700 Euro geleistet.

Stallbau – in benachteiligten Gebieten

Für den Bau eines Stallgebäudes wird ein AIK in der Höhe von 300.000 Euro gewährt. Bei einer Laufzeit des Kredites von 10 Jahren, einem Zinsenzuschuss von 50 Prozent und dem derzeitigen Zinssatz von 1,5 Prozent wird eine Unterstützung in der Höhe von rund 12.100 Euro geleistet.

Anschaffung von Maschinen – z.B. eine Schleppschlauchverteiler für Gülle:

Für Investitionen in Maschinen und Geräten wird ein AIK in der Höhe von 63.300 Euro gewährt. Bei einer Laufzeit des Kredites von 10 Jahren, einem Zinsenzuschuss von 50 Prozent und dem derzeitigen Zinssatz von 1,5 Prozent wird eine Unterstützung in der Höhe von rund 2.600 Euro geleistet.

Weitere Informationen auf der Seite des BML

Corona-Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft

Investitionsförderung und Existenzgründungsbeihilfe

Es wurden besondere Regelungen zu Fristen betreffend Projektförderungen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds erlassen bzw. verlängert. Diese Regelungen gelten bis 30. Juni 2021.

Antrag und Informationen:

Steuererleichterungen für Buschen-, Almausschankbetriebe und für Beherbergung 

Die Senkung der Umsatzsteuer auf 5% wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Berücksichtigt von der Senkung sind alle Speisen und Getränke, wenn eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung vorliegt sowie Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen. Umfasst sind daher etwa auch Buschenschanken. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten), sind von dieser Regelung erfasst.

Antrag und Informationen:

Fixkostenzuschuss 800.000

Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann seit 23. November 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 online beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % hatten unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 beträgt. 

Antrag und Informationen:

Härtefallfonds Phase 3 und Ausfallsbonus II für die Land- und Forstwirtschaft

Die Antragsstellung für die Betrachtungszeiträume Juli, August und September des Härtefallfonds Phase 3 und Ausfallsbonus II wird im Kürze über eAMA möglich sein. Die entsprechende Richtlinie wird demnächst vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht werden. 

Antrag und Informationen: 

Neue Pauschalierungsverordnung - Entlastung für LUF-Betriebe 

Die Pauschalierungsverordnung, die rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft tritt, ist ein wesentlicher Teil der Verwaltungsvereinfachungen und Entlastung für die Bäuerinnen und Bauern.

Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wird von 33.000 Euro auf 40.000 Euro inklusive Umsatzsteuer angehoben.

Durch die Anhebung profitieren unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen wie Schneeräumen im Winter.

Die Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft werden bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert angepasst.

Es werden die Vollpauschalierungsgrenzen für: 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten und 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche gestrichen sowie die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft (Forst(Teil)Einheitswert) von 11.000 Euro auf 15.000 Euro angehoben. Zudem werden die pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung von Schadholz erhöht und die Umsatzgrenzenberechnung zugunsten von Tierhaltungsbetrieben, die das Futter vom Abnehmer der Tiere bekommen, geändert.

Seit 1.1.2021 gilt auch eine Erweiterung der flächenabhängigen Vollpauschalierung im Gartenbau. Flächenabhängige Durchschnittssätze gelten nun auch für Betriebe, die an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern.

Antrag und Informationen:

Entlastungs- und Investitionspaket für die Land- und Forstwirtschaft

Ein Maßnahmenpaket in der Höhe von 400 Mio. Euro enthält weitere Entlastungen:

  • Angleichung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage
  • Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%
  •  Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für im eigenen Betrieb beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr
  •  Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%
  • Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (= Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen
  • Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
  • Erhöhte Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven bei Kalamitätseinkünften

Informationen:

Wer konnte Verlustersatz beantragen?

  • Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben.
  • Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
  • Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Zur Antragstellung bei der Agrarmarkt Austria (AMA)

Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft

Die Schließung der Gastronomie und Hotellerie hat auch mache landwirtschaftliche Sektoren schwer in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern – und somit von den Schließungen indirekt betroffen waren –, hatten mit schweren Umsatzeinbußen zu kämpfen. Für sie gab es die Möglichkeit des Verlustersatzes. Dieser sollte die größten Verluste und Einbußen abfedern.

Für diese Maßnahme standen insgesamt bis zu 60 Mio. Euro in Form eines nicht rückzahlbaren Bonus zur Verfügung.

Bis 15. Juni 2021 konnten noch Förderansuchen von betroffenen Betrieben der Schweine- und Weinbranche, von Speise- und Saatkartoffel-Produzentinnen und –Produzenten und von Legehennen-Betrieben im Bodenhaltungssegment eingebracht werden. Aktuell läuft die Auszahlung des Verlustersatzes.

Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages – Schweinebranche und Speise- sowie Saatkartoffelproduktion:

  • Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags.
  • Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
  • Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes.

Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung - Weinwirtschaft:

  • Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium.
  • Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
  • Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70 Prozent des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.
Zur Sonderrichtlinie und Antworten auf häufig gestellte Fragen für die einzelnen Branchen

Wie hoch ist der Verlustersatz für die Legehennenbetriebe?

  • Der Verlustersatz steht allen anspruchsberechtigten Betrieben zur Verfügung, die im Betrachtungszeitraum von Februar 2021 bis Mai 2021 einen Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags erlitten haben.
  • Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
  • Der Zuschuss beträgt 70 Prozent und ergibt sich aus dem pauschal errechneten Verlust.

Expertengipfel zur Herkunftskennzeichnung: 
Landwirtschaft für Ausschöpfung des Rechtsrahmens

Die Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden sich seit der Corona-Krise noch bewusster für heimische Produkte. Um sie dabei zu unterstützen, braucht es bei Verarbeitungsprodukten und in der Gemeinschaftsverpflegung eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung, da täglich immerhin rund 2,5 Millionen Menschen verköstigt werden. Im Regierungsprogramm ist eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisch und Eier in der Gemeinschaftsverpflegung (öffentlich und privat) und in verarbeiteten Lebensmitteln ab 2021 festgeschrieben.

Bei einem Gipfelgespräch auf Einladung der Landwirtschaftskammer Österreich mit dem BML, dem Gesundheitsministerium, SpitzenvertreternInnen der Landwirtschaft und RechtsexpertInnen wurde nun der erste Verordnungsentwurf diskutiert.

Dieser geht den Vertretern der Landwirtschaft nicht weit genug, denn die verpflichtende Herkunftskennzeichnung soll auch bei verarbeiteten Produkten umgesetzt werden und mehr Produktgruppen Milch, Fleisch und Eiern umfassen. Dabei soll der gesamte rechtliche Rahmen ausgeschöpft werden, war der gemeinsame Tenor der landwirtschaftlichen Vertreter. Der Rechtsrahmen sei zwar eng, eine Ausweitung des Verordnungsentwurfs der Herkunftskennzeichnung aber über eine Notifizierung bei der EU-Kommission unter Berücksichtigung von Qualitätsaspekten möglich, stimmte der Europarechtsexperte Univ.- Prof. Walter Obwexer zu.

Pakt für mehr Tierwohl

Das BML hat gemeinsam mit dem Dachverband der Nachhaltigen Tierhaltung Österreich (NTÖ), den einzelnen Verbänden wie auch mit Vertretern der Bundesländer und der Landwirtschaftskammer Anreize erarbeitet, um unsere Bäuerinnen und Bauern dabei zu unterstützen, in noch mehr Tierwohl zu investieren.

Der Pakt enthält 6 Schwerpunkte (weitere Informationen stehen auf www.bml.gv.at zur Verfügung):

1. 120 Mio. Euro Förderung für Investition in tiergerechte Haltungssysteme

  • Neue Förderstandards für Ferkelaufzucht und Schweinemast bzw. Rinderhaltung.
  • Ab 2021 Erhöhung des Fördersatzes für Investitionen in besonders tierfreundliche Haltungen bei Schwein und Pute von 25% auf 35% der Investitionskosten.
  • Ab 2021 keine Förderung für den Neubau von Anbindeställen (ausgenommen Kleinstbetriebe).
  • Ab 2022 keine Förderung mehr für den Neubau von Ställen, die nur gesetzliche Mindeststandards erfüllen – z.B. Ställe, die ausschließlich Vollspaltenböden in der Schweinehaltung verwenden.

2. Unterstützung bei laufendem Aufwand für mehr Tierwohl

  • „Tierwohl-Weidehaltung“: Bäuerinnen und Bauern werden unterstützt, wenn sie Weidehaltung für Rindern, Schafen, Pferden etc. als tier- und umweltgerechtes Haltungssystem anbieten.
  • „Tierwohl-Stallhaltung“ in der Rindermast fördert mehr Platz und eine eingestreute, weiche Liegefläche für männliche Mastrinder.
  • „Tierwohl-Stallhaltung“ für Schweine fördert mehr Platz und eingestreute Liegeflächen. Für Betriebe, die unkupierte Schweine halten, wird es einen Zuschlag geben.

3. Reduktion von Kälbertransporten – österreichische Kalbsfleischstrategie umsetzen

  • Aufnahme der Qualitätsstandards „Vollmilchkalb“ und „Kalb rosé“ ins AMA-Gütesiegel, darauf aufbauend Absatzförderung und Vermarktungsstrategien.
  • Ausweitung der bestehenden Förderung für die Erzeugung von Qualitätsrindfleisch (Q-plus Rind) auf die Kälbermast.
  • Das Förderprogramm „Tierwohl Stallhaltung“, wird auf Kälber ausgedehnt (ab 2023).

4. Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik hin zu mehr Tierwohl 

  • Weiterentwicklung der Maßnahmen „Tierwohl-Weidehaltung“, „Tierwohl-Stallhaltung“ und in den Programmen zur biologischen Landwirtschaft.
  • Ausweitung des Programms „Tierwohl-Stallhaltung“ auf Kälber.

5. Aufbau Österreichischer Tiergesundheitsdienst

  • Programme zur Umsetzung von Tierwohlvorgaben (z.B. Verzicht auf Schwanzkupieren bei Ferkeln).
  • Einheitliche Tiergesundheitsprogramme (z.B. Reduktion von Medikamenten).
  • Unterstützung der Tierhalter bei der Umsetzung veterinärrechtlicher Vorgaben.

6. Rasche Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Tierhaltungspraxis

  • Aktuelles Projekt: Möglichkeiten des Umbaus von Schweinehaltungen mit gesetzlichem Haltungsstandard hin zu einem gehobenen Standard, wie zukünftig für die Investitionsförderung vorgesehen. Umsetzung und Prüfung in Praxisbetrieben.

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Entlastung für von Schadholzereignissen extrem betroffene Betriebe

Belastungen durch Schadholzereignisse (Kalamitäten) können nun - sofern sie mindestens 20% des Wirtschaftswaldes betreffen - bei der Berechnung des forstlichen Einheitswertes berücksichtigt werden. Dadurch können betroffene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer entlastet werden. Durch verringerte Einheitswerte reduziert sich die Berechnungsgrundlage für Steuern- und Abgaben (z. B. Grundsteuer, Sozialversicherung und Kammerumlage). Die Reduktion kann durch Antrag auf Wertfortschreibung bei bestehenden Wertfortschreibungsgrenzen und Vorlage eines Nachweises erfolgen. 

Änderungen im Überblick:

  • Der „Kalamitätsabschlag“ in Höhe von 30 Prozent wird ab Stichtag 01.01.2021 gewährt, wenn mindestens 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes von einer Kalamität betroffen sind.
  • Dabei können alle flächigen Kalamitätsschäden im Wirtschaftswald-Hochwald ab dem Jahr 2017 geltend gemacht werden.
  • Verteilt sich die Kalamität auf mehrere kleine Flächen, müssen diese Einzelflächen mindestens 0,3 ha groß sein.
  • Der Abschlag kann auch geltend gemacht werden, wenn die betroffene Fläche bereits verjüngt ist (z.B. Naturverjüngung oder Aufforstung ist vorhanden).

Betriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche

  • Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag die Hektarsätze für die betroffenen Baumarten um 30% verringert.
  • Es werden nur jene Flächen berücksichtigt, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen.
  • Der Abschlag wird nur für jene Baumarten gewährt, die zu mindestens 5% gerechnet von der Gesamtfläche des Wirtschaftswaldes-Hochwaldes geschädigt sind.

Betriebe von 10 bis 100 ha Forstbetriebsfläche

  • Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits wiederaufgeforstete bzw. bereits verjüngte Holzbodenflächen im Umfang von mindestens 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag die Hektarsätze für den gesamten Wirtschaftswald-Hochwald um 30% verringert.
  • Es werden nur jene Flächen berücksichtigt, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen.

Je nach Größenkategorie gelten folgende Regelungen:

Betriebe mit nicht mehr als 10 ha Waldfläche - „Kleinstbetriebe“

  • Bewertung erfolgt nach regionalen Hektarsätzen.
  • Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20% auf den mit dem regionalen Hektarsatz bewerteten Flächen vor, sind diese Hektarsätze auf Antrag um 30% zu kürzen. 
  • Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar oder von mehr als 80% der gesamten forstwirtschaftlich genutzten Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen, bei denen das Schadensereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Weitere Informationen zur Beantragung bei der jeweils zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer.

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Aktuelle Themen

Ökosoziale Steuerreform: CO2-Bepreisung: Rückvergütung für die Land- und Forstwirtschaft 

Die Bundesregierung hat mit der ökosozialen Steuerreform das größte Entlastungspaket der Zweiten Republik auf den Weg gebracht: mit einem Gesamtvolumen von 18 Milliarden Euro enthält sie auch zahlreiche Maßnahmen, um die Land- und Forstwirtschaft zu entlasten.

In der Landwirtschaft ist der vollständige Ausstieg aus fossilen Energieträgern vor allem bei Traktoren und Maschinen auch in naher Zukunft mangels technischer Alternativen nicht möglich. Mit der Einführung einer Rückvergütung für Agrardiesel werden Land- und Forstbetrieben die Kosten, die durch die Einführung der CO2-Bepreisung entstehen, pauschal abgegolten. Die Abgeltung erfolgt vorbehaltlich der vorherigen beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Worauf bezieht sich die Rückvergütung?

Für Gasöl, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zum Antrieb verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu, wobei die Verwendung unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit zu erfolgen hat. Der Antrag ist für die Dauer der Fixpreisphase zu stellen.

Wer kann die die Rückvergütung beantragen? 

Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.

Wie berechnet sie sich?

Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl.

Diese sind wie folgt:

  • Kalenderjahr 2022: 4,5 Cent/Liter
  • 2023: 10,50 Cent/Liter
  • 2024: 13,50 Cent/Liter 
  • 2025 16,50 Cent/Liter

Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.

Lockdown-Regeln und Unterstützungen für die Land- und Forstwirtschaft

Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern einen bundesweit einheitlichen Lockdown beschlossen, der ab dem 22. November 2021 für 20 Tage gilt und am 12. Dezember 2021 Geimpfte enden soll. Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation wieder Wirtschaftshilfen geben. In vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor aber NICHT.

  • Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote
    • Seit 22. November 2021 darf der Wohnbereich nur mehr aus den bekannten Gründen verlassen werden, insbesondere sind das:
      • Notwendige Grundbesorgungen – u.a. Besorgungen, die die Aufrichterhaltung der Betriebsführung sicherstellen.
      • Betreuung von und Hilfeleistung für bedürftige Personen
      • Arbeit – u.a. auf land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und das Versorgen von Tieren – und Ausbildung 
      • Körperliche und psychische Erholung.

Was heißt das für die Land- und Forstwirtschaft?

  • Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert. Die Schließungen gelten für sie nicht.
  • Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben.
  • Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht.
  • Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden.
  • In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Arbeiten auf dem Betrieb Personen in physischem Kontakt, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist eine Maske zu tragen. Des Weiteren ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
  • Durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das „Bilden von festen Teams“, kann das Infektionsrisiko gemindert werden und somit auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Ein 3G-Nachweis ist weiterhin erforderlich.
  • Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden, etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.

Wirtschaftshilfen

  • Die Wirtschaftshilfen u.a. Härtefallfonds und Ausfallsbonus werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert bzw. wiedereingeführt.
  • Die Kriterien für die Inanspruchnahmen der Wirtschaftshilfen werden sich an den bisherigen Kriterien orientieren.
  • Abwickelnde Stelle wird, in gewohnter Weise, die Agrarmarkt Austria, sein.

Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden demnächst bekannt gegeben.

Steuerreform entlastet unsere Bäuerinnen und Bauern

Regierung setzt Meilenstein: 
Schluss mit unfairen Geschäftspraktiken

Österreichs bäuerliche Familienbetriebe geraten durch die Übermacht von Handelskonzernen zunehmend unter Druck. 

Beispiele

Der Landwirt liefert leicht verderblich Lebensmittel, wie z.B. Paradeiser, an eine Handelskette und wartet mehrere Monate auf die ausgemachte Bezahlung der Lieferung.

NEU: Ab jetzt muss das Handelsunternehmen innerhalb von 30 Tagen die offene Rechnung begleichen.

Ein großes Handelsunternehmen feiert eine Ausweitung ihrer Filialen oder ein langjähriges Bestehen. Die Kosten von Werbeaktionen und Sonderangeboten werden direkt an die Lieferanten abgewälzt. Kunden strömen in die Filialen, dem Handelsunternehmen entstehen keine Kosten und der Lieferant muss zahlen.

NEU: Kostenweitergabe an den Lieferanten bei Werbemaßnahmen und Vermarktung ist nicht erlaubt. Ab sofort muss das Handelsunternehmen für seine Werbung selber zahlen.

Der Lieferant, der sich in einer schwächeren Verhandlungsposition sieht, möchte statt einer mündlichen Vereinbarung einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, da das Handelsunternehmen häufig die mündliche Abmachung nachträglich ändert oder anders interpretiert.             

NEU: Auf Verlangen müssen schriftliche Verträge verfasst werden. So kann im Nachhinein der Stärkere nicht seine Marktmacht missbrauchen um mündliche Verträge in Frage zu stellen. 

Der Lieferant fühlt sich einer unlauteren Maßnahme ausgesetzt und bringt es zur Sprache. Das Handelsunternehmen droht dem Lieferanten mit Auslistung aus dem Sortiment und Vergeltungsmaßnahmen, sollte dieser es wagen sich an die öffentlichen Stellen zu wenden. Der Lieferant schweigt aus Existenzangst.

NEU: Das Handelsunternehmen macht sich durch Androhung strafbar. Die neue Ombudsstelle steht Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite, um ihr Recht durchzusetzen.

Der Lieferant bietet ein neues Produkt dem Handelsunternehmen zum Verkauf in dessen Filialen an. Das Handelsunternehmen verlangt dann aber einseitig zusätzlich eine Gebühr um das Produkt prominent zu platzieren bzw. überhaupt in das Sortiment aufzunehmen.

NEU: Es gibt keine versteckten Kosten oder Extra-Zahlungen die vom Lieferanten verlangt werden, um überhaupt in das Sortiment aufgenommen zu werden.

Ein steirischer Apfelbauer liefert auf Basis eines mündlichen Vertrages 10 Tonnen Äpfel an eine Handelskette. Es werden nur 8 Tonnen im Handel verkauft. Der Konzern gibt ihm die 2 restlichen Tonnen wieder zurück, ohne sie zu bezahlen obwohl dies so vereinbart war.

NEU: Was bestellt und abgenommen wurde muss auch bezahlt werden. Die Handelskette muss die gelieferten 10 Tonnen bezahlen. 

Handelsketten werben sehr intensiv mit Flugblättern oder doppelseitigen Inseraten, in denen bestimmte Produkte beworben werden. Oft werden Lieferanten vor die Wahl gestellt: Entweder man leistet einen finanziellen Werbebeitrag oder das eigene Produkt wird nicht in die Bewerbung aufgenommen und verkauft sich somit schlechter.

NEU: Bewerbungen in Flugblättern erfolgen nur mehr freiwillig und ohne Kostenabwälzung an die Lieferanten. 

Das verbessert sich für unsere Bäuerinnen und Bauern:

1. Unfaire Geschäftspraktiken im nationalen Recht

2019 haben das Europäische Parlament und der Rat zum ersten Mal eine europaweite gesetzliche Definition, was unlautere Praktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette sind, verabschiedet. Jetzt werden die Definitionen der EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt: Damit wird es erstmals einen klaren Rechtsrahmen geben, der auch exekutiert werden kann.

Folgende unfaire Geschäftspraktiken fallen unter den neuen Rechtsrahmen: 

  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen Lebensmitteln
  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln
  • Kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel
  • Einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen)
  • Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten,
    • die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen.
    • für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
  • Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist
  • Rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten
  • Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte
  • Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten
  • Wenn nicht explizit anders vereinbart, gelten auch diese Praktiken als unlauter:
  • Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
  • Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt gebracht werden.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, -25% etc.) trägt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbungmaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von durch den Käufer zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

2. Ombudsstelle für Bäuerinnen und Bauern

Zusätzlich wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle eingerichtet:

  • Betroffene Bauern bzw. Lieferanten können sich (auch anonym) an diese Ombudsstelle wenden.
  • Damit soll es den kleineren Akteuren einfacher möglich sein, Beschwerde einzureichen ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben zu müssen – etwa Auslistungen der Produkte im Handel.
  • Diese Erstanlaufstelle wird unabhängig und weisungsfrei sein. 2022 soll die Erstanlauftselle ihre Arbeit aufnehmen.
  • In jährlichen Berichten wird die Erstanlaufstelle über die Anzahl und Arten von unlauteren Praktiken berichten und so zu mehr Transparenz beitragen

Ein wichtiger Schritt, um die Situation für unsere Bäuerinnen und Bauern zu verbessern, ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette.

Der Entwurf des Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetzes wird nun in Begutachtung geschickt. Zudem wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle für heimische Bäuerinnen, Bauern, Verarbeiter und Produzenten eingerichtet, um einfachen Zugang zu schneller Hilfe gegen unlautere Praktiken zu ermöglichen.

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Im Fokus

Mit dem Waldfonds hat die Bundesregierung ein 350 Millionen Euro schweres Zukunftspaket geschnürt, von dem alle profitieren: Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter, die gesamte Wertschöpfungskette Forst-Holz-Papier, das Klima und die Allgemeinheit.

Der Waldfonds

Wald
Waldfonts

2023 startet eine neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik. Sie bringt mehr Nachhaltigkeit bei gleichzeitiger Absicherung der Produktion und Wettbewerbsfähigkeit und gibt den Betrieben ein starkes Fundament für ihre Weiterentwicklung.

GAP 2023-2027

Innovation Grünland
GAP 2023-2027

Wirtschaftshilfen für die Land- und Forstwirtschaft

Auch die heimische Land- und Forstwirtschaft gehört wieder zu den Hauptbetroffenen dieses Lockdowns. Wenn Hotels und Gastronomie geschlossen sind, können Bäuerinnen und Bauern ihre Produkte in diese Branche nicht liefern und verlieren dadurch relevante Teile ihres Geschäfts. Um die Betriebe bestmöglich zu unterstützen, verlängert die Bundesregierung bewährte Wirtschaftshilfen:

  • Die Kriterien für die Inanspruchnahmen der Wirtschaftshilfen werden sich an den bisherigen Kriterien orientieren.
  • Abwickelnde Stelle wird, in gewohnter Weise die Agrarmarkt Austria, sein.
  • Die Antragstellung kann für den Härtefallfonds und den Ausfallsbonus noch im Dezember beantragt werden.

Härtefallfonds

  • Antragsberechtig für Härtefallfonds (Auszahlungsphase 4) werden – wie bisher - sein:
    • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
    • Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
    • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
    • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
    • Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
  • Der Antragsteller erleidet im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
  • Die Förderung beträgt 80 Prozent der ermittelten Einkunftsverluste zuzüglich eines Betrags von 100 Euro.
  • Die Förderhöhe beträgt mind. 600 Euro und max. 2.000 Euro.
  • Andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduzieren die Förderung.
  • Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.

Ausfallsbonus

  • Antragsberechtig für den Ausfallsbonus III werden – wie bisher - sein:
    • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
    • Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
    • Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
    • Sonstige touristische Vermieter
  • Antragsteller erleidet im Betrachtungszeitraum November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
  • Für die anderen Betrachtungszeiträume muss ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegeben sein.
  • Die Förderung beträgt 40 Prozent des ermittelten Umsatzausfalls.
  • Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.
  • Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.

Verlustersatz

  • Antragsberechtig für den Verlustersatz werden – wie bisher – landwirtschaftliche Betriebszweige sein, die im Betrachtungszeitraum einen Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags nachweisen können.
  • Der Rückgang wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
  • Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle.

Am 20. Jänner 2022 hat der Nationalrat die Ökosoziale Steuerreform beschlossen. Das Gesamtvolumen der Entlastung liegt bis 2025 bei über 18 Mrd. Euro. Das Bekenntnis zur ökosozialen Marktwirtschaft schafft eine gute Balance zwischen leistungsfähiger Wirtschaft und ökologischer Nachhaltigkeit. Für die Landwirtschaft enthält die Reform mehrere wichtige Elemente, die ein gemeinsames Ziel haben: Die Entlastung unserer Bäuerinnen und Bauern!

 
Maßnahmen für die Landwirtschaft

Einführung einer CO2-Steuerrückvergütung für die Land- und Forstwirtschaft

Die österreichische Land- und Forstwirtschaft hat im europäischen Vergleich derzeit eine höhere Steuerlast als in anderen Staaten zu tragen. Gleichzeitig gewähren die meisten EU-Mitgliedsstaaten eine Mineralölsteuer-Vergütung oder einen steuerbegünstigten Agrardiesel. In der Landwirtschaft ist der vollständige Ausstieg aus fossilen Energieträgern, vor allem bei Traktoren und Maschinen, aktuell und auch in naher Zukunft mangels technischer Alternativen nicht möglich. Mit der Einführung einer CO2-Steuerrückvergütung werden den Land- und Forstwirten die Kosten, die durch die Einführung der CO2-Bepreisung entstehen, vollständig abgegolten. Das Finanz-, Klima- und Landwirtschaftsministerium werden auf Basis aktueller Berechnungen des Bundesamtes für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die unterschiedlichen Rückvergütungswerte je nach Bewirtschaftungsbereich in einer Verordnung erlassen. Die Inanspruchnahme der CO2-Rückvergütung wird über einen Antrag bei der Agrarmarkt Austria möglich sein.  

Regionaler Klimabonus speziell für den ländlichen Raum 

Der regionale Klimabonus soll Menschen entlasten, die aufgrund ihres Wohnorts mehr auf ihr Auto angewiesen sind als Menschen in Ballungsräumen mit gutem Zugang zum öffentlichen Verkehr. Konkret wird es den Bonus in vier Stufen geben, je nachdem wo sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet – in einer städtischen oder in einer ländlichen Gemeinde: nämlich 100 Euro, 133 Euro, 167 Euro oder 200 Euro. Für jedes Kind gibt es den Bonus in der Höhe von 50 Prozent. Der Betrag kann sich dynamisch ändern, abhängig von den Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel.

Sauber-Heizen-Offensive 

Österreich will aus der Verwendung fossiler Brennstoffe (Öl, Gas) für Heizsysteme aussteigen. Auch in landwirtschaftlichen Betrieben sind nach wie vor Heizsysteme im Einsatz, die Öl oder Gas verbrennen. Für den Umstieg auf erneuerbare Energie beim Heizen (Biomasse, Pellets, etc.) sind insgesamt 500 Mio. Euro für verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Davon profitiert mittel- bis langfristig insbesondere auch die Land- und Forstwirtschaft als Rohstofflieferant. 

  • Raus aus Öl/Gas: 180 Mio. Euro
  • Steuerliche Anreize Heizkesseltausch und Sanierung: 180 Mio. Euro
  • Heizkesseltausch für Einkommensschwache: 80 Mio. Euro
  • Förderpaket thermische Sanierung mehrgeschossiger Wohnbau: 60 Mio. Euro

Gutschrift von KV Beiträgen und weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 10 auf 7,5%

die Gutschrift erhalten alle KV-Versicherten, deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage 2.900 Euro nicht übersteigt. Diese Beträge werden jährlich im Zuge der Beitragsvorschreibung im laufenden Kalenderjahr gutgeschrieben. Die Höhe entspricht der im Zuge der ökosozialen Steuerreform festgelegten Staffelung in Abhängigkeit von der Versichertengruppe. Das Entlastungsvolumen durch den Bund beträgt rund 15,5 Mio. Euro. Um eine weitere Verbesserung für die kleinsten bäuerlichen Pensionen zu erzielen, erfolgt eine weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges um 2,5%, wodurch eine Entlastung von 8 Mio. Euro erzielt wird. Beide Maßnahmen treten rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.

Verlustersatz II für indirekt betroffene in der Landwirtschaft

2021 war ein herausforderndes Jahr für die österreichische Landwirtschaft. Zusätzlich zu oftmals ohnehin schwierigen Rahmenbedingungen hat die Corona-Krise einzelne Branchen, vor allem durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie, besonders schwer getroffen. Zum Teil sind die Umsatzeinbußen und Verluste existenzbedrohend. Mit dem „Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft“ verlängern wir eine wirksame Maßnahme zu Unterstützung unserer Bäuerinnen und Bauern.

Die Maßnahmen im Überblick

  • Der Verlust wird für die Betriebszweige einzeln pauschal berechnet. Ist ein Verlust von mindestens 30 Prozent des Deckungsbeitrages gegeben, werden 70 Prozent des errechneten Verlustes als Zuschuss gewährt.
  • Aktuell kann dieser Verlust für die Produktionskategorien Schweinemast und Zuchtsauenhaltung des Betriebszweiges Schweinehaltung nachgewiesen werden.
  • Die Berechnung wird pauschal durch die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen vorgenommen. Exakte Beträge je Mastschwein oder Zuchtsau werden im April 2022 vorliegen.
  • Der Verlustersatz für die indirekt Betroffenen in der Landwirtschaft kann daher ab April 2022 beantragt werden, wenn alle Preisdaten vorliegen. Die Auszahlung wird ab Juli 2022 erfolgen.
  • Das Gesamtvolumen des nunmehr zweiten Pakets beträgt 20 Mio. Euro. Damit können Verluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle teilweise ersetzt werden.

Details und Voraussetzungen für eine Unterstützung

  • Der landwirtschaftliche Betrieb muss im Betrachtungszeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022 einen entsprechenden Verlust im Betriebszweig erlitten haben.
  • Ein Verlust von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags im Betriebszweig ist Voraussetzung für den Zuschuss.
  • 70 Prozent des pauschal ermittelten Einkunftsverlustes werden als Zuschuss gewährt.
  • Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
  • Die Förderung ist mit 100.000 Euro gedeckelt.
  • Die Beantragung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA) im April 2022.

Alle weiteren Details werden zeitgerecht auf der Webseite der Agrarmarkt Austria, der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht.

Versorgungssicherheit: Nutzbarmachung von Bracheflächen zur Produktion von Getreide, Mais und Soja

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat massive Auswirkungen auf die weltweite Versorgungssicherheit. Durch die steigenden Betriebs- und Futtermittelkosten geraten auch Österreichs Bäuerinnen und Bauern zunehmend unter Druck. Mit der Nutzungsfreigabe der Ökologischen Vorrangflächen bzw. Bracheflächen im Rahmen der 1. Säule (Direktzahlungen) für das Jahr 2022 setzt die EU nun eine zentrale Forderung Österreichs um:

  • Bracheflächen werden für die Produktion von Getreide, Mais und Soja nutzbar gemacht. Damit kann die Produktivität der EU gesteigert werden, um mögliche Ertragsausfälle, die durch den Krieg entstehen, abzufedern.
  • Von der Regelung sind ausschließlich ökologische Vorrangflächen im Rahmen der 1. Säule (Direktzahlungen) betroffen. Für Österreich bedeutet das, dass rund 9.000 Hektar Bracheflächen für die Produktion nutzbar gemacht werden. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2022 ist bereits vorbereitet.
  • Bestehende Verträge zu Biodiversitätsflächen im Agrarumweltprogramm ÖPUL bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. D.h. diese Flächen (rd. 45.000 Hektar Ackerflächen) bleiben weiterhin als Flächen mit besonders positiver Umweltwirkung erhalten. 

GAP geht mit Ministerrats-Beschluss in Zielgerade: Planungssicherheit für Versorgungssicherheit

Ab 2023 startet Europa in eine neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Nach einem breiten Beteiligungsprozess und intensiven Verhandlungen hat die Bundesregierung im Vorjahr den nationalen Strategieplan erarbeitet. Mit dem heutigen Ministerrats-Beschluss geht die nationale GAP-Umsetzung in die Zielgerade. Die gesetzlichen Novellen werden dem weiteren parlamentarischen Prozess zugeleitet. Als eines der ersten Länder der EU behandelt Österreich die GAP im Parlament und schafft damit Planungssicherheit in einer Zeit, in der das Thema Versorgungssicherheit zusehends im Mittelpunkt steht.

Das bringt die GAP im Überblick

Die GAP bildet die wesentliche Grundlage für die Arbeit der österreichischen Bäuerinnen und Bauern in den kommenden fünf JahrenEin besonderer Fokus wird dabei auf die Einkommenssicherung, die Diversifizierung und weitere Professionalisierung der Betriebe, die Stärkung von Umwelt-, Klima- und Tierschutz sowie auf die Junglandwirte gelegt.

  • Sie unterstützt mit jährlich rund 1,8 Mrd. Euro die Stabilität der heimischen Land- und Forstwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums. 
  • Insgesamt mehr EU-Mittel als bisher für die Landwirtschaft (+ 35 Mio. Euro in der gesamten Periode).
  • Weiterhin Unterstützung in Form von Direktzahlungen - Erhaltung der flächendeckenden Landwirtschaft.
  • Ausgleichzulage abgesichert und zusätzlich gestärkt - Förderung für das Berg- und benachteiligte Gebiet können weiter vergeben und damit die einzigartige Kulturlandschaft erhalten werden. 
  • Nachhaltige Landwirtschaft wird weiter unterstützt – deutlich mehr als 40 Prozent der gesamten Leistungsabgeltungen sind klimarelevant. 
  • Das Agrarumweltprogramm (ÖPUL) wird ausgebaut und das Budget um 25 Prozent (125 Mio. Euro pro Jahr) erhöht – es stehen somit rund 574 Mio. Euro pro Jahr für Klima- und Umweltschutzmaßnahmen zur Verfügung.
  • Das Bio-Budget beträgt rund 550 Mio. Euro pro Jahr.
  • Stärkung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte – rund 3 Prozent werden für die nächsten Generationen für konkrete Unterstützungen zweckgewidmet.
  • Unterstützung für Investitionen in tiergerechte Haltungssysteme und teilweise Abgeltung der damit verbundenen Mehrkosten.
  • Investitionsfördersatz wurde für besonders tierwohlfreundliche Stallungen auf 35 Prozent bei Schwein und Pute erhöht, keine Förderung von Neubauten auf Basis des gesetzlichen Mindeststandards mehr wie z. B. Vollspaltensysteme.
  • LEADER als zentrale Maßnahme für die Regionen wird gestärkt.

Verpflichtende Herkunftskennzeichnung kommt: Regional ist nicht egal!

86 Prozent der österreichischen Bevölkerung legen großen Wert auf die Herkunft von Lebensmitteln. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist es derzeit aber kaum möglich zu erkennen, woher die Grundzutaten in Produkten kommen.

Mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung auf verarbeiteten Produkten und in der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung von den Grundzutaten Fleisch, Milch und Eiern, gelingt ein großer Meilenstein: Durch mehr Transparenz können Konsumentinnen und Konsumenten eine klare Kaufentscheidung treffen, bewusst zu regionalen Produkten greifen und damit unsere Bäuerinnen und Bauern unterstützen.

Schwerpunkt des Regierungsprogramms wird Realität

  • Im Regierungsprogramm wurde die Einführung einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisch und Eier in der Gemeinschaftsverpflegung und in verarbeiteten Lebensmitteln vereinbart.
  • Das Landwirtschaftsministerium hat gemeinsam mit dem zuständigen Gesundheitsministerium, dem Wirtschaftsministerium wie auch mit Verfassungs- und Europarechtsexperten an der Umsetzung gearbeitet.
  • Ziel ist, dass die verpflichtende Herkunftskennzeichnung mit 2023 in Kraft tritt.  

Was und wie muss gekennzeichnet werden?

  • Vorgesehen ist die Kennzeichnung der Primärzutat Fleisch, Milch oder Ei.
  • Primärzutat bedeutet ein Anteil von mindestens 50% am Lebensmittel oder die Zutat die der Konsument üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert.
  • Bei Fleisch muss in der Regel gekennzeichnet werden, wo das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde. Bei Milch, wo das Tier gemolken wurde. Bei Eiern, wo das Ei gelegt wurde.

Wo muss gekennzeichnet werden?

  • Lebensmittelhersteller und –unternehmen müssen auf der Verpackung von verarbeiteten, verpackten Lebensmittel die Herkunft angeben. Z.B. Auf Wurstwaren, Käse oder Mayonnaisen.
  • Öffentliche Gemeinschaftsverpfleger müssen die Herkunft mittels Aushang oder in der Speisekarte ausweisen. Z.B. Aufsteller an der Ausgabe in der Krankenhaus-Kantine oder am Speiseplan im Kindergarten.

Aktuelle Herkunftskennzeichnung in Österreich und der EU

  • Bei Frischobst und -gemüse sowie bei unverarbeiteten Eiern, verpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und verpacktem sowie unverpacktem Rindfleisch muss die Herkunft angegeben werden.
  • Bei Fisch und Fischereiprodukten muss das Fanggebiet angegeben werden.
  • In Österreich gibt es darüber hinaus mit dem AMA Gütesiegel, dem AMA Bio-Siegel und dem AMA GENUSS REGION Gütesiegel drei staatlich anerkannte freiwillige Herkunftssysteme.

Konsumenten wollen wissen, wo’s herkommt

  • Den Konsumenten ist laut Roll AMA-Umfrage 2020 die Herkunft der Produkte wichtiger als der Preis.
    • 62 Prozent geben an, dass ihnen Regionalität wichtig ist.
    • 38 Prozent legen sogar Wert darauf, dass die Produkte direkt vom Bauern kommen.
    • Nur 36 Prozent sagen, dass der Preis ausschlaggebend ist.
  • 94 Prozent der österreichischen Bevölkerung haben ein positiv bis sehr positives Bild der österreichischen Landwirtschaft und wollen sie unterstützen.
  • Eine Studie der Landwirtschaftskammer Österreich zeigt: Wenn um 1 Prozent mehr heimische Lebensmittel gekauft werden, schafft das 3.100 Arbeitsplätze und eine zusätzliche Wertschöpfung von 140 Mio. Euro.
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Infografik Menü mit Herkunftskennzeichnung
Infografik Herkunftskennzeichnung
Tafel Herkunftskennzeichnung
Beispielhaftes Menü mit Herkunftskennzeichnung

Gipfel zur Lebensmittelversorgungssicherheit

Der russische Krieg in der Ukraine hat das Thema Lebensmittelversorgung in Österreich, in der EU und weltweit in den Fokus gerückt. Österreich verfügt über einen hohen Eigenversorgungsgrad mit Grundnahrungsmitteln. Damit das so bleibt, hat die Bundesregierung zu einem Gipfel zur Lebensmittelversorgungssicherheit geladen. Gemeinsam mit Expertinnen und Experten entlang der Lebensmittelproduktionskette wurden die aktuelle Lage und präventive Schritte beraten.

Ausgangslage

  • Bereits vor Kriegsbeginn gab es große Herausforderungen und schwierige Wettbewerbssituation für Agrar- u. Lebensmittelproduktion. Der russische Angriffskrieg hat Situation weiter verschärft.
  • Seit Monaten steigen Betriebsmittelkosten und bringen wie auch verarbeitende Betriebe unter Druck. Düngemittel- und Futtermittelkosten bis zu 200% höher.
  • Mögliche Gasengpässe würde auch zu starken Einbußen in der landwirtschaftlichen Verarbeitung und Veredelung führen.

Notwendige Rahmenbedingungen, um Lebensmittelversorgung sicherstellen zu können

  • Verfügbarkeit von landwirtschaftlichen Rohstoffen und Betriebsmitteln.
  • Verfügbarkeit von Energie, vor allem Gas - insbesondere in der Lebensmittelindustrie.
  • Aufrechterhaltung Binnenmarktes und Warenverkehr.
  • Gemeinschaftliche Maßnahmen auf EU Ebene.

Erste Maßnahmen

1. Vernetzen

  • Seit Corona-Pandemie verfügt BML über einen Krisenstab. Dieser wurde wieder eingesetzt, um die aktuellen Entwicklungen zu beobachten. Der Krisenstab verfügt über ein gutes Bild der aktuellen Lebensmittelversorgungslage
  • Ziel ist es, noch besser zu werden, daher wird Arbeiten des Krisenstabes ausgeweitet: Mehr Information, noch intensivere Zusammenarbeit, noch bessere Analysen.

2. Eigenversorgung in Österreich und in den EU erhöhen

  • Lebensmittelversorgung ist nur dann langfristig gewährleistet, wenn wir die Eigenversorgung in Österreich und in Europa erhöhen.
  • Bei Grundnahrungsmitteln verfügt Österreich über eine gute Eigenversorgungslage. Aber Bereiche, wie z.B. Geflügel, weiter ausbauen.
  • Nutzbarmachung von Brachflächen in Österreich und Europa war wichtige Maßnahme, um Eigenversorgung zu erhöhen. Versorgung mit Lebensmitteln ist eine europäische Aufgabe: Gemeinsam schaffen wir EU-weit 4 Millionen Hektar zusätzliche Anbaufläche.

3. Grüne Korridore aus Krisengebieten

  • Neben humanitären Korridoren braucht es auch „Grüne Korridore“, um die Lieferung von Rohstoffen zu ermöglichen.
  • Österreich hier als Vorreiter positionieren.
  • Aktuell verlassen nur 10% der üblichen Getreidemenge die Ukraine in Richtung West-Europa. Hier arbeiten wir an konkreten Plänen um dem entgegenzuwirken.

Info-Material zum Download

Du möchtest selber in deinem Umfeld auf die neue Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung hinweisen? Dann lade dir unsere Sharepics, Infografiken und Tafeln herunter und teile sie auf Facebook, WhatsApp und Co mit deinem Netzwerk oder druck sie aus und verwende sie in deinem Betrieb.

Die neue Herkunftskennzeichnung kurz und kompakt  erklärt

Weitere Erhöhung der Tierwohlstandards

Der Ministerrat hat am 4. Mai 2022 weitere Schritte beim Thema Tierwohl beschlossen. Konkret wurden Novellierungen für das Tierschutzgesetz, die 1. Tierhaltungsverordnung und das Tiertransportgesetz zur Begutachtung vorgelegt. Folgende Maßnahmen werden dazu beitragen, die hohen Standards in Österreich weiter zu verbessern:

Tierschutzgesetz

  • Verbot des Schredderns von lebendigen Küken und des Tötens lebensfähiger Küken – außer diese dienen nachweislich der Futtergewinnung
  • Verbot des Verbringens von Säugetieren zur Schlachtung, die sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden (außer bei tierärztliche Indikation geboten)
  • Abschaffung der bestehenden Ausnahmetatbestände für die dauernde Anbindehaltung mit einer Übergangsfrist bis 01.01.2030
  • Bis 31.12.2026 Projekt zur Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen, für faktenbasierte Politik
  • Gesondertes Kapitel im Grünen Bericht über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich, für mehr Transparenz

Tierhaltungsverordnung

  • Kupieren des Schwanzes bei Schweinen nur dann, wenn Eingriff nicht routinemäßig und wenn erforderlich, auch um EU-rechtliche Vorgaben zu erfüllen
  • Umsetzung von Maßnahmen zur Reduktion des Schwanzkupierens und deren Dokumentation – verpflichtende Risikoanalyse; Haltung von unkupierten Schweinen bei weniger als 2% Schwanz- und Ohrenverletzungen; weitere Maßnahmen, wenn mehr als drei Jahre über 4%, Teilnahme an Tiergesundheitsdienst
  • Tierhaltererklärung zur nachweislichen Unerlässlichkeit des Kupierens, Vorgaben für Weiterbildung
  • Neuer gesetzlicher Mindeststandard für neu gebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern ab 01.01.2023
    • Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten
    • Erhöhtes Platzangebot, planbefestigter Liegebereich, Beschäftigungsmaterial
    • Beibehalt der Planungssicherheit für bestehende Betriebe
  • Einführung einer neuen Form der Biodiversitäts-Weide – macht die Nutzung der Auslauffläche durch das Geflügel attraktiver und effizienter 

Tiertransportgesetz

  • Übermittlung der Daten aus den Retrospektivkontrollen von Langstreckentransporten Drittstaaten
  • Transportfähigkeit von Kälbern frühestens ab drei Wochen und bei guter Gesundheit
  • Verbot von Schlacht- und Masttiertransporten in Drittstaaten 

Unterstützungsmaßnahmen für Landwirtinnen und Landwirte

  • Jährlich 120 Mio. Euro Investitionsförderungen für Tierwohl-freundliche Ställe und teilweise Abgeltung der Mehrkosten über die ÖPUL Maßnahmen
  • In der neuen GAP werden die Mittel dafür deutlich erhöht: ab 2023 werden 20 Mio. Euro pro Jahr mehr für Tierwohlmaßnahmen zur Verfügung stehen.
  • Umsetzung der Herkunftskennzeichnung bei verarbeiteten Lebensmitteln und in Großkantinen, damit Konsumentinnen und Konsumenten bewusst zu heimischer Qualität greifen können

Nationalrat beschließt gesetzliche Grundlage für neue GAP

Der Nationalrat hat heute das wichtigste Gesetzespaket für die heimische Landwirtschaft für die nächsten Jahre beschlossen: Die gesetzliche Grundlage für die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023. Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig sieht darin ein wichtiges Zukunftsprogramm für unsere Bäuerinnen und Bauern: „Nach dem ersten Vorschlag der EU-Kommission wäre es zu einem Minus von 770 Millionen Euro im Agrarbudget gekommen. Nach intensiven und erfolgreichen Verhandlungen ist es uns aber gelungen, aus einem Minus ein Plus zu machen: Mit 35 Mio. Euro zusätzlich stehen künftig sogar mehr Mittel in der gesamten Periode zur Verfügung und damit 1,8 Mrd. Euro pro Jahr für die Stabilität der heimischen Land- und Forstwirtschaft wie auch für die ländliche Entwicklung.“ 

Das bringt die neue GAP unter anderem:

  • Weiterhin Unterstützung in Form von Direktzahlungen.
  • Ländliche Entwicklung und Agrarumweltprogramm (ÖPUL) wird ausgebaut und das Budget um 25 Prozent erhöht.
  • Ausgleichszulage für Berglandwirtschaft und im benachteiligten Gebiet wird aufgestockt.
  • Unterstützung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte bei der Hofübernahme.
Bundesminister Norbert Totschnig im Nationalrat

© BKA/Florian Schrötter

110 Mio. Euro Versorgungssicherungs-Paket für Bäuerinnen und Bauern

Hohe Betriebsmittelkosten für Energie, Dünger- oder Futtermittel setzen unsere Bäuerinnen und Bauern unter Druck. Darum hat die Bundesregierung ein Versorgungssicherungs-Paket für sie geschnürt. Ziel ist es, die bäuerlichen Familienbetriebe zu unterstützen, damit sie weiter produzieren und die Bevölkerung mit Lebensmittel versorgen können.

Das Unterstützungspaket im Detail:

Versorgungssicherungsbeitrag 

  • Das mit 110 Mio. Euro dotierte Unterstützungspaket wird als Versorgungssicherungsbeitrag an die heimischen Bäuerinnen und Bauern ausgezahlt.
  • Dieser Versorgungssicherungsbeitrag bemisst sich aus einer flächenbezogenen und einer tierbezogenen Komponente:
    • Der tierbezogene Beitrag bemisst sich auf 14 Euro je Großvieheinheit
    • Der flächenbezogene Beitrag variiert je nach Flächennutzung:
      • 29,3 Euro pro Hektar Ackerfläche
        • Zuschlag von 22,6 Euro pro Hektar Hackfrüchte, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren
        • Zuschlag von 16,8 Euro pro Hektar Feldfutterbau
      • 82,5 Euro pro Hektar Dauerkulturen (z.B. Wein)
      • 38,6 Euro pro Hektar Mähwiese, -weide mit mind. 2 Nutzungen
      • 16,2 Euro pro Hektar einmähdige Wiesen und Kulturweiden
      • 5,1 Euro pro Hektar Almen, Bergmähder Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache

Berechnungs-Beispiele:

--> Der durchschnittliche Versorgungssicherungsbeitrag je Betrieb beträgt rd. 1.000 Euro. 

  • Ein Ackerbaubetrieb mit 40 ha Ackerfläche und Zuschlag für 5 ha Hackfrüchte erhält ca. 1.285 Euro.
  • Ein Milchviehbetrieb mit 35 ha mehrmähdiger Wiese und 30 Großvieheinheiten Milchkühe erhält 1.771 Euro.
  • Ein Veredelungsbetrieb Schweinemast mit 30 ha Acker, Zuschlag für 15 ha Hackfrüchte und 60 Großvieheinheiten Mastschweine erhält 2.058 Euro.
  • Ein Mutterkuhbetrieb mit 10 ha mehrmähdiger Wiese, 10 ha einmähdiger Wiese und 24 Großvieheinheiten Mutterkühe erhält ca. 885 Euro.

Abwicklung:

  • Abwickelnde Stelle ist die AMA.
  • Um den Versorgungssicherungsbeitrag zu erhalten, müssen Bäuerinnen und Bauern aber NICHT erneut ihre Flächen und Großvieheinheiten angeben. Der Versorgungssicherungsbeitrag wird stattdessen anhand des eingereichten Mehrfachantrags für das Jahr 2022 berechnet, in dem die beihilfefähigen Flächen und Großvieheinheiten bereits erfasst sind.
  • Die Antragstellung erfolgt also in Form eines automatisierten Antrages, so bleibt der Verwaltungsaufwand für Bäuerinnen und Bauern gering.
    • Alle Betriebe, die Flächen in Österreich oder Großvieheinheiten in der Tierliste/Rinderdatenbank gemeldet haben, erhalten eine Zahlung (unabhängig von der Betriebsart).
    • Förderfähig sind alle Betriebe, die innerhalb der Meldefrist bis inkl. 09.06.2022 einen Mehrfachantrag abgegeben haben.
    • Die erforderlichen Kontrollen sind mit den bestehenden Kontrollen der AMA abgedeckt und es sind keine zusätzlichen Kontrollen bzw. Auswahlgründe nötig.
  • Die Auszahlung des Versorgungssicherungsbeitrages an die Landwirtinnen und Landwirte wird Ende 2022 erfolgen.

9 Millionen Euro für heimische Obst- und Gemüseversorgung

Der Obst-, Gemüse- und Gartenbau im Gewächshaus bzw. im sogenannten „geschützten Anbau“ ist nicht zuletzt durch Russlands Krieg in der Ukraine von einem massiven Anstieg der Energie- und Produktionskosten betroffen. Um unsere Betriebe in diesen Bereichen verstärkt zu unterstützen, stehen 9 Mio. Euro zur Verfügung.

Details zur Abwicklung:

  • EU-Mitgliedstaaten erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung für Erzeuger in bestimmten Sektoren. Für Österreich beläuft sich die Höhe der Beihilfe auf rund 9 Mio. Euro, die dem Sektor Obst-, Gemüse und Gartenbau im geschützten Anbau zugeschrieben werden.
  • Die nationale Umsetzung erfolgt im Rahmen einer Verordnung auf Grundlage des Marktordnungsgesetzes.
  • Aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Abwicklung wird an die bestehende Agrarmarketingbeitragspflicht und das dort als beitragspflichtig gemeldete Ausmaß der Gewächshäuser für die Bewirtschaftung von Obst, Gemüse sowie Schnittblumen und Zierpflanzen, abgestellt.
  • Zusätzlich antragsberechtigt sind u.a. Pilzproduktion, Microgreens und Algen, jeweils in geschütztem Anbau, ab 200 m². Für die Bewirtschafter dieser Kulturarten ist eine eigene Antragstellung vorgesehen.
  • Automatische Abwicklung für Betriebe mit bestehender Agrarmarketingbeitragspflicht.
  • Betriebe, die keine Agrarmarketingbeitragspflicht entrichten und eine Bodenfläche von mindestens 200 m² aktiv bewirtschaften, müssen einen Antrag stellen. Die Beantragung bei der AMA muss bis 15. Juli 2022 erfolgen.
  • Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. September 2022.

Aus für Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung bis 2039

Das Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ sieht eine Reihe von Anpassungen bei Tierschutz, Tierhaltung und Tiertransporten vor und enthält konkrete Vorhaben in diesen Bereichen. Darauf und auf dem parlamentarischen Entschließungsantrag vom Dezember 2021 aufbauend wurde Anfang Mai ein umfassendes Tierwohlpaket in Begutachtung geschickt. Es sieht unter anderem ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern, ein Verbot des sinnlosen Tötens von Küken sowie Einschränkungen bei den Tiertransporten vor.

Unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, der bäuerlichen Interessenvertretung, Branchenvertretern, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren Stakeholdern wurde nun ein Tierwohl-Paket ausverhandelt, das in der ersten Juliwoche 2022 im Parlament beschlossen wird.


Die Bundesminister Norbert Totschnig und Johannes Rauch haben das Paket, das eine Weiterentwicklung der Standards für Tierwohl bei der Haltung von Schweinen sowie bei der Ferkelkastration umfasst, vorgestellt:

1.   Gesetzliches Verbot für Vollspaltenbuchten bei der Schweinehaltung 

  • Das endgültige Aus von Vollspaltenbuchten erfolgt Ende 2039. Bis dahin müssen bestehende Ställe auf eine neue Haltungsform umgebaut werden. Ab 2023 wird es ein gesetzliches Verbot für den Neu- und Umbau von Ställen mit herkömmlichen Vollspaltenbuchten geben. Ab dann gilt bereits konkret: bis zu 20 Prozent mehr Platz, verpflichtende Klimatisierung, mehr Beschäftigungsmaterial und sogenannte „strukturierte Buchten“ – also eigene Liege-, Aktivitäts- und Kotbereiche mit angepasster Temperaturregelung. 
  • Bis 2026 werden Vorschläge für einen neuen gesetzlichen Mindeststandard in der Schweinehaltung erarbeitet. Dieser wird nach einer fachlichen Begutachtung und politischer Diskussion festgesetzt und ist anschließend für weitere Neu- und Umbauten sowie ab 2040 auch für bestehende Ställe verbindlich. Die Erarbeitung dieses Mindeststandards erfolgt im Rahmen des Forschungsprojekts IBest+, in das Tierschutzorganisationen, Wissenschaftler:innen und schweinehaltende Betriebe eingebunden werden.
  • Parallel wird das AMA-Gütesiegel ausgebaut, um möglichst viele Betriebe zu besseren Tierwohlstandards zu bewegen. Über eine Million Schweine sollen so bereits bis 2030 bessere Haltungsbedingungen erhalten. Fleisch von Schweinen, die auf Vollspaltenbuchten gehalten werden, verschwindet aus den Küchen und Kantinen von Behörden, Schulen, Polizeistationen und anderen Bundeseinrichtungen. Stattdessen muss auf Fleisch aus Haltungen mit mindestens 60 Prozent mehr Platz und eingestreutem Liegebereich umgestellt werden.

2. Verbesserung bei der Ferkelkastration

  • Die Betäubung von Ferkeln vor der Kastration wird für die Betriebe deutlich erleichtert. Geregelt wird das mit der Novellierung der Tierhaltungsverordnung, welche die Verwendung eines Narkosegases ermöglicht. Sie ist nach entsprechender Ausbildung für die Anwendung durch die Tierhalter:innen geeignet. Das verhindert sinnloses Tierleid, das von zahllosen Organisationen seit Jahren kritisiert wurde.


Bundesminister Norbert Totschnig: „Tierwohl ist uns allen wichtig – genauso, wie die verlässliche Versorgung mit heimischen Lebensmitteln. Das Tierwohl-Paket der Bundesregierung wurde daher lange, intensiv und in Abstimmung mit den betroffenen Brachen verhandelt.  Damit wird es sowohl den Interessen des Tierschutzes, der Bäuerinnen und Bauern als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht. Gerade in Zeiten der Teuerung müssen Schritte der Weiterentwicklung behutsam gesetzt werden, um heimische Produktionsketten nicht zu gefährden und keinen weiteren Teuerungsschub auszulösen. Auch wenn einzelne Punkte des Pakets durchaus fordernd sind, wird damit den tierhaltenden Bäuerinnen und Bauern Planungssicherheit für die Ausrichtung der Betriebe gegeben. So ist es erstmals gelungen, einen Investitionsschutz für bestehende Systeme im Tierschutzgesetz zu verankern. Mit dem Ausstieg aus dem Vollspaltenboden gehen wir auf die gestiegenen gesellschaftlichen Erwartungen für mehr Tierwohl und Qualität ein, geben unseren Bäuerinnen und Bauern Perspektive und sichern gleichzeitig die Lebensmittelversorgung.“

Nationalrat beschließt Maßnahmen für mehr Tierwohl

Am 7. Juli 2022 erging der Nationalratsbeschluss zum Tierwohl-Paket. Es wurde von der Bundesregierung gemeinsam erarbeitet, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, der bäuerlichen Interessenvertretung, Branchenvertretern wie auch Vertretern der Zivilgesellschaft – und umfasst Fortschritte im Tierschutzgesetz, im Tiertransportgesetz und in der 1. Tierhaltungsverordnung.

Als „Meilenstein“ bezeichnet Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig das enthaltene Auslaufen der unstrukturierten Vollspaltenbuchten mit 2039 in der Schweinehaltung, das er mit dem für Tierschutz zuständigen Bundesminister Johannes Rauch vergangene Woche vorgestellt hat: „Wir läuten das Ende der Vollspaltenbuchten ein. Im Um- und Neubau sind sie bereits ab 2023 verboten. Das ist für viele Bäuerinnen und Bauern eine große Herausforderung. Aber es ist der richtige Weg. Darum tragen sie diesen Paradigmenwechsel mit und wir unterstützen sie dabei, etwa mit Investitionsunterstützungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik.“

Weitere zentrale Maßnahmen des Pakets sind u.a.:

  • Verbot von Tiertransporten in bestimmte Drittstaaten.
  • Anpassungen bei Tiertransporten, etwa durch strengere Bestimmungen und kürzere Transportzeiten. So wird der Transport von Kälbern erst frühestens ab einem Alter von drei Wochen gestattet sein.
  • Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern läuft mit 2030 aus.
  • Das Schreddern von Küken wird abgeschafft (ausgenommen Futterzwecke).

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Wer höhere Standards bestellt, muss sie auch bezahlen. Das Teure fordern, aber das Billige kaufen, geht sich nicht aus. Die Entscheidung für mehr Tierwohl fällt jeden Tag am Supermarktregal. Darum appelliere ich an den Lebensmitteleinzelhandel genauso wie an die Konsumenten, auf regionale Produkte zu setzen. So stärken wir unsere bäuerlichen Familienbetriebe, schützen die Umwelt durch kürzere Transportwege und die Wertschöpfung bleibt im Land.“

EU-Mitgliedsstaaten haben alle zehn Jahre eine sogenannte „Agrarstrukturerhebung“ durchzuführen. Die letzte Vollerhebung wurde 2010 durchgeführt. Nun haben Österreichs Land- und Forstbetriebe der Statistik Austria Auskunft für 2020 gegeben. Statistik Austria Generaldirektor Tobias Thomas und Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig haben in einer gemeinsamen Pressekonferenz die Ergebnisse vorgestellt.

Agrarstrukturerhebung 2020 zeigt: Agrarpolitische Maßnahmen wirken

Zentrale Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020

  • 2020 gab es in Österreich 154.593 land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Entsprechend des Strukturwandels hat die Anzahl der Betriebe im vergangenen Jahrzehnt um 11% abgenommen – und damit fast um die Hälfte weniger, als im Jahrzehnt davor! 2010 waren es rund 20%.
  • 2020 waren in diesen Betrieben 420.018 Personen beschäftigt.
  • Starkes Plus bei Bio-Landwirtschaft: 24.809 Betriebe oder 22,4% wirtschafteten nach biologischen Richtlinien. 2010 waren es 15,1%.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig dazu: „Ein großes Plus zeigt die Agrarstrukturerhebung bei der Zunahme der Bio-Produktion. Während 2010 noch 15,1 Prozent unserer Betriebe nach biologischen Richtlinien gewirtschaftet haben, waren es 2020 bereits 22,4 Prozent. Mehr als ein Fünftel unserer Betriebe wirtschaftet also biologisch. Wir gehen davon aus, dass der Trend zum Biolandbau weiter anhalten wird. Schon jetzt sind wir an der Spitze der Europäischen Union – mit einem Anteil von über 26 Prozent biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche.“

  • Die Anzahl an Frauen-geführten Betrieben ist auf 35% leicht gestiegen.
  • 93% Familienbetriebe: 4 von 5 Arbeitskräften sind Familienangehörige.
  • 58% der Betriebe werden im Nebenerwerb, 36% im Haupterwerb geführt.
  • 82.001 Betriebe hielten Nutztiere.

Weitere Informationen hier!

Bundesminister Norbert Totschnig im Nationalrat

© BML/Michael Gruber

Die sogenannte „dauernde“ Anbindehaltung bei Milchkühen ist in Neubauten seit einigen Jahren verboten, das Tierschutzgesetz sieht für bestehende Ställe Ausnahmen vor, die 2030 auslaufen. Um Betriebe zu einem früheren Umstieg zu motivieren, treibt die AMA Marketing nun die Weiterentwicklung des Gütesiegels für Milch und Milchprodukte voran. Gleichzeitig schnürt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig ein Investitionsprogramm, um Bäuerinnen und Bauern auf diesem Weg zu unterstützen.

•    Weiterentwicklung des AMA-Gütesiegels für Milch und Milchprodukte

-    Die AMA Marketing setzt gemeinsam mit der Branche den nächsten Schritt und entwickelt das AMA Gütesiegelprogramm für Milch und Milchprodukte weiter: Ab 1. Jänner 2024 wird es keine dauernde Anbindehaltung auf AMA-Gütesiegel Milchviehbetrieben mehr geben. Diese Weiterentwicklung wurde am 27.7.2022 im Fachgremium beschlossen.
-    Die Ausnahme betrifft aktuell noch ca. 10% der Milchbetriebe in ganz Österreich, das sind etwa 2.500 Betriebe. Laut konservativen Schätzungen der AMA-Marketing wird mindestens die Hälfte dieser Betriebe mit Umsetzung des weiterentwickelten Gütesiegels umsteigen.


•    Investitionsprogramm des Landwirtschaftsministeriums für Umstiegshilfe

-    Zusätzlich erlässt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig eine Sonderrichtlinie für ein Investitionsprogramm.
-    Ziel ist, Betriebe, die bis zu 2 Jahre vor der gesetzlichen Frist aus der dauernden Anbindehaltung umsteigen – also bis Ende 2027 – finanziell zu unterstützen.
-    Dafür stehen 30 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.


Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Tierwohl ist uns allen wichtig – den Bäuerinnen und Bauern ebenso, wie den Konsumentinnen und Konsumenten. Österreich gehört bereits zu den Ländern mit den höchsten Tierwohlstandards. Trotzdem verschließt sich die heimische Landwirtschaft nicht gegen Weiterentwicklung – etwa wenn es um die dauernde Anbindehaltung bei Milchkühen geht, die in Ausnahmefällen noch erlaubt ist. Um der gesellschaftlichen Erwartungshaltung gerecht zu werden, entwickelt die AMA-Marketing ihr Gütesiegel für Milch und Milchprodukte weiter: Ab 2024 werden die Ausnahmetatbestände für die dauernde Anbindehaltung nicht mehr anerkannt. Im neuen Tierschutzpaket endet die dauernde Anbindehaltung mit Ende 2030. Beides ist für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern eine große Herausforderung. Darum schnüre ich ein Investitionsprogramm, um Betriebe, die bis Ende 2027 umsteigen, zu unterstützen. Das ist vielleicht nicht der leichte Weg, aber der richtige, den wir gemeinsam mit den Bauern gehen.“

Früheres Aus für dauernde Anbindehaltung bei Milchkühen

Auszahlung von 20 Mio Euro Verlustersatz für Schweinebauern und Legehennen-Halter

Die Schließung der Gastronomie und Hotellerie hat auch manche landwirtschaftlichen Sektoren schwer in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und die somit von den Schließungen indirekt betroffen waren, hatten mit schweren Umsatzeinbußen zu kämpfen. Für sie gab es die Möglichkeit des Verlustersatzes. Anspruchsberechtigt waren indirekt betroffene Betriebe mit nachgewiesenen Verlusten von mehr als 30 Prozent. 70 Prozent des pauschal ermittelten Einkunftsverlustes werden als Zuschuss gewährt. 19 Mio. Euro stehen für rund 4.600 Antragsteller in der Schweinehaltung (Produktionskategorien Schweinemast und Zuchtsauenhaltung) bereit. Knapp 1 Mio. Euro wird an rund 280 Antragsteller in der Legehennen-Haltung ausgezahlt.

 „Zusätzlich zu oftmals ohnehin schwierigen Rahmenbedingungen hat die Corona-Krise die heimische Landwirtschaft, vor allem durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie, wirtschaftlich schwer getroffen. Zum Teil waren Umsatzeinbußen und Verluste einzelner Branchen existenzbedrohend. Daher wurde der bewährte Verlustersatz für Schweinebauern und Legehennen-Halter verlängert. Für den Betrachtungszeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 hat die Auszahlung von 20 Mio. Euro begonnen. Mit dieser Maßnahme können wir den betroffenen Betrieben zumindest einen Teil ihres Einkommensverlustes in diesem Zeitraum abgelten“, so Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig anlässlich des Auszahlungs-Startes.

Fleckvieh-Weltkongress in Österreich: Wie Fleckvieh die Rinderwelt nachhaltig verändert

Nach mehr als 25 Jahren findet der Fleckvieh-Weltkongress wieder in Österreich statt. Unter dem Motto „Fleckvieh Changes“ werden die ökologischen, wie auch ökonomischen Qualitäten dieser Rinderrasse, die für Nachhaltigkeit, Effizienz und Robustheit steht, umfassend erläutert.

Zahlen, Daten, Fakten zu Fleckvieh in Österreich:

  • In Österreich gibt es knapp 1,4 Millionen Fleckviehtiere
  • Bezogen auf den länderspezifischen Rassenanteil ist Österreich das fleckviehreichste Land der Welt
  • 14.173 Zuchtherden mit Fleckvieh werden auf österreichischen Betrieben gehalten
  • Durchschnittliche Herdengröße in Österreich: 21,8 Fleckviehkühe je Betrieb
  • Weltweit gibt es rund 40 Millionen Fleckviehtiere, davon rund 10 Millionen Tiere in Europa
  • Besonderheit der Rasse ist die Doppelnutzungseignung – weilbliche Tiere eigenen sich zur Milchproduktion wie auch zur Mutterkuhhaltung – männliche Tiere sind bestens mastfähig und sichern die Rindfleischproduktion in Österreich

Österreich liegt dank dem hohen Fleckviehanteil im C02-Fußabdruck der Milch-  und Fleischproduktion im europaweiten Spitzenfeld

Wissenschaftliche Studien zeigen:

Doppelnutzungsrassen wie Fleckvieh liegen bei Robustheit und Resilienz nach aktuellem Kenntnisstand im Vorteil gegenüber Milchrassen

Werden Milch und Fleisch gemeinsam betrachtet, liegt der Vorteil im CO2-Fußabdruck bei der Doppelnutzung mit Fleckvieh

Fleckvieh verursacht geringere Treibhausgasemissionen als die Kombination von Milchproduktion mit Milchrassen und die Ergänzung fehlender Fleischmengen aus der Mutterkuhhaltung

 Alle weiteren Infos zum Kongress findest du hier!

Weniger Bürokratie für Bäuerinnen und Bauern

Die Agrarspitze Österreichs hat sich gemeinsam mit dem Finanzministerium erfolgreich dafür eingesetzt, steuerliche Grenzen im Rahmen der Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft zum ersten Mal seit der Einführung des Euros im Jahr 2002 anzuheben und an die Inflation anzupassen. Somit gibt es für Bäuerinnen und Bauern administrative Erleichterungen im Steuer- und Abgabensystem, um den Verwaltungsaufwand am Hof zu reduzieren.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig stellt dazu fest: „Zum ersten Mal seit 20 Jahren haben wir es geschafft, die Umsatzgrenze in der steuerlichen Pauschalierung in der Landwirtschaft anzuheben. Auch die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung und Einnahmen aus Nebentätigkeiten werden angepasst. In Zeiten multipler Krisen schaffen wir so eine dringend notwendige bürokratische Entlastung für unsere Familienbetriebe. Durch die Preissteigerungen aufgrund der Teuerung überschreiten viele Höfe die aktuellen Umsatzgrenzen und haben ohne Einkommens-Zuwachs plötzlich einen enormen bürokratischen Mehraufwand. Unsere Bauernfamilien sollen ihre Zeit aber für das einsetzen können, was derzeit am wichtigsten ist: Uns weiterhin verlässlich mit regionalen Lebensmitteln versorgen.“

„Indem wir die Pauschalierungsgrenzen anheben, entlasten wir unsere Landwirtschaft und sichern die heimische Produktion ab. Danke an Finanzminister Magnus Brunner, wie auch an die beiden Landwirtschaftssprecher Georg Strasser und Olga Voglauer, für die gute Zusammenarbeit im Sinne der Lebensmittelversorgungssicherheit.“ 

Anhebung der Pauschalierungsgrenzen
Nach erfolgreichen Verhandlungen des Landwirtschaftsministeriums mit dem Finanzministerium werden die Grenzen wie folgend angehoben:
•    Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro = Erste Erhöhung seit 2002, wichtige Anpassung aufgrund der Teuerung.
•    Erhöhung der Einheitswert-Grenze für die Teilpauschalierung von 130.000 Euro auf 165.000 Euro = Verwaltungsvereinfachung.
•    Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 40.000 Euro auf 45.000 Euro = Anpassung an Inflationsentwicklung im Nebenerwerb.

Grüner Bericht 2022

Das Landwirtschaftsministerium erarbeitet jedes Jahr den „Grünen Bericht“, der einen Überblick über die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft des Vorjahres gibt. Am 15.9.2022 wird der aktuelle Bericht an das Parlament übermittelt. Die Auswertung der Buchführungsdaten von 1.941 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2021 zeigt eine positive Entwicklung: 

•    Nach Jahren der Stagnation gab es 2021 bei den Einkommen das erste Plus seit 2017:
-    Durchschnittlich haben unsere Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe 15% mehr Einkommen verzeichnet. Bergbauern +14,1%.
-    Die Einkommen stiegen auf durchschnittlich 32.150 Euro je Betrieb.

•    Die Einkommensentwicklung ist auf 2 Faktoren zurückzuführen:
-    Erstens: bewährte COVID-Hilfen der Bundesregierung
-    Zweitens: Nach Jahren einer gedämpften Preissituation erstmals höhere Preise bei agrarischen Produkten (u.a. Holz, Getreide, Milch). Mit Ausnahme der Veredlungsbetriebe (Schweine, Geflügel) erhöhte sich das Einkommen bei allen Betriebsformen. Negativ ausschlaggebende Faktoren auf die Einkommen waren u.a. verstärkte Investitionstätigkeit und daraus ein resultierender Anstieg der geleisteten Umsatzsteuerdeutlich, gestiegene Sachaufwendungen für die Tierhaltung (v.a. bei Futtermitteln, Energie), höhere Abschreibungen (etwa für Maschinen und Geräte)

Landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2021
•    Der primäre Sektor trug 2021 rund 1,2 % zur Bruttowertschöpfung bei. 
•    Der Produktionswert der Land- und Forstwirtschaft betrug 2021 rund 10,9 Mrd. Euro (+ 16,5%). Davon entfielen 8,5 Mrd. Euro auf die Landwirtschaft und 2,4 Mrd. Euro auf die Forstwirtschaft.
•    Der Wert der pflanzlichen Erzeugung erhöhte sich 2021 um 21 % auf rund 4,0 Mrd. Euro. Zurückzuführen war dieser Zuwachs vor allem auf einen Anstieg der Erzeugerpreise. Die Preiszuwächse betrafen fast alle pflanzlichen Produktgruppen, mit den höchsten Zuwachsraten bei Getreide und Ölsaaten. Beim Frischobst wurde das rückläufige Produktionsvolumen durch höhere Preise kompensiert, demgegenüber waren bei Hackfrüchten deutliche Preiseinbußen zu verzeichnen.
•    Der Wert der Tierischen Produktion lag 2021 mit rund 3,7 Mrd. Euro um 4,0 % über dem Wert von 2020. 
-    Der Produktionswert von Rindern stieg um 8,8% auf rd. 0,83 Mrd. Euro infolge höherer Erzeugerpreise bei einem stabilen Erzeugervolumen.
-    Der Wert der Schweineproduktion blieb bei einem leicht rückläufigen Produktionsvolumen und neuerlich gesunkenen Preisen um 6,2% unter dem Vorjahresergebnis.
-    Der Wert der Milchproduktion erhöhte sich bei einem stabilen Produktionsvolumen um 5,4% auf rd. 1,47 Mrd. Euro.
-    Über dem Vorjahresergebnis lagen auch die Produktionswerte von Geflügel (+4,7%) und Eiern (+5,8%)
•    Der Produktionswert der Forstwirtschaft stieg 2021 um 38,2% auf rund 2,4 Mrd. Euro. Die Nachfrage nach Sägerundholz und Frischholz für das Baugewerbe war hoch.

Außenhandel mit agrarischen Produkten und Lebensmitteln
•    Wie der Gesamtaußenhandel entwickelte sich auch der österreichische Agraraußenhandel im Jahr 2021 positiv:
-    Die Exporte erhöhten sich um 8,5% auf 13,84 Mrd. Euro, 
-    die Importe um 0,24% auf 13,88 Mrd. Euro.
•    Das agrarische Handelsbilanzdefizit betrug lediglich 4,4 Mio. Euro – die Deckungsquote ist mit 99,7% annähernd gleichgeblieben.
•    Beim Handel mit agrarischen Produkten waren die EU-Staaten Österreichs wichtigste Handelspartner (DE, IT, NL, HU). Aus den Reihen der Drittstaaten waren dies die USA, die Schweiz, die Türkei sowie China.

Der gesamte Bericht kann 
hier heruntergeladen werden.

120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss für unsere Bäuerinnen und Bauern

Die gestiegenen Energiepreise aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine gehören derzeit zu den größten Herausforderungen. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 als ersten Schritt die Stromkostenbremse für alle Haushalte beschlossen. In einem zweiten Schritt hat der Ministerrat einen Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen. Das Finanzministerium stellt dafür 120 Mio. Euro zur Verfügung.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Ohne Strom keine Lebensmittel! Um die Lebensmittelversorgung in Österreich weiterhin zu sichern, müssen wir unseren Bäuerinnen und Bauern bei den Stromkosten unter die Arme greifen. Denn die landwirtschaftliche Produktion ist teilweise sehr energieintensiv und die gestiegenen Strompreise bringen unsere Betriebe zunehmend unter Druck. Umso wichtiger ist es, dass wir heute im Ministerrat einen Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen haben. Das Finanzministerium stellt dafür 120 Mio. Euro zur Verfügung.“

Erarbeitung der Sonderrichtlinie
Das Landwirtschaftsministerium erarbeitet gemeinsam mit der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen und der Interessensvertretung ein Umsetzungsmodell. Dabei werden folgende Kriterien herangezogen:
•    Von der Entlastung profitieren alle Betriebe mit landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe.
•    Für den Großteil der Betriebe erfolgt die Abgeltung grundsätzlich pauschal.
•    Für energieintensive Bereiche sind zielgerichtete Zuschläge vorgesehen. Dies solle eine hohe Treffsicherheit bei gleichzeitig möglichst geringem bürokratischen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe sicherstellen.

Mehr Budget für Bäuerinnen und Bauern

Für das Jahr 2023 sind im Budget rund 2,9 Mrd. Euro für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) vorgesehen – und damit um 155 Mio. Euro mehr, als bisher vorgesehen. 

Die wichtigsten Eckpunkte des BML-Budgets:

  • Für das Jahr 2023 verfügt das BML über ein Gesamtbudget von rund 2,945 Mrd. Euro.
    -    Agrar- und Regionalpolitik: 1.976,0 Mio. Euro
    -    Forst, Wasser, Naturgefahren: 575,1 Mio. Euro
    -    Steuerung und Services: 393,7 Mio. Euro


  • Das sind um 155 Mio. Euro mehr für die Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als bisher vorgesehen wurden.

  • Für regionalpolitische Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich zusätzlicher Mittel stehen insgesamt rund 266 Mio. Euro zur Verfügung – eine Steigerung um 75 Mio. Euro gegenüber dem Bundesvoranschlag 2022.

  • Zu den im GAP-Strategieplan 2023-2027 vorgesehenen Mittel werden zusätzliche Bundesmittel über
    -    20 Mio. Euro für die biologische Landwirtschaft und
    -    5 Mio. Euro für die Ausgleichszulage in Benachteiligten Gebieten bereitgestellt.


  • Für den Bereich Wasserressourcenmanagement (inkl. Schutzmaßnahmen) stehen 2023 insgesamt 403 Mio. Euro zur Verfügung.
    -    Darin enthalten ist der Schutzwasserbau mit einem Budget von 119 Mio. Euro.
    -    15 Mio. Euro sind zusätzlich vorgesehen, um umsetzungsreife Projekte in den Bundesländern aufzuarbeiten.


  • Erstmals stehen im Jahr 2023 für den Erosionsschutz zur Wiederherstellung der Wälder 5,5 Mio. Euro zur Verfügung. Zusätzlich wird die Wiederherstellung und Verjüngung der Schutzwälder vorangetrieben und Maßnahmen gegen Erosion und für die Stabilisierung des Waldbodens im steilen Gelände ergriffen.

  • Für den Waldfonds sind 2023 rd. 22,5 Mio. Euro budgetiert. Mit einem Volumen von insgesamt 350 Mio. Euro in den Jahren 2021-2025 ist er das größte Unterstützungspaket für unsere Wälder, das es jemals gab. Nähere Infos unter www.waldfonds.at.

  • Für die 11 höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen des BML, die Forstfachschule, sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik werden insgesamt 154,6 Mio. Euro bereitgestellt. Darüber hinaus beteiligt sich das BML an den Landeslehrerkosten für landwirtschaftliche Fachschulen im Jahr 2023 mit 49,2 Mio. Euro.

    So sieht die Verteilung der Budgetzahlen in den einzelnen Bereichen aus:
    Landwirtschaft und ländlicher Raum:
    •    927 Mio. Euro für die ländliche Entwicklung (EU und Bund)
    •    705 Mio. Euro Direktzahlungen und Marktordnungsmaßnahmen für die heimische Landwirtschaft.

    Forstwirtschaft, Regionalpolitik und Wasser:
    •    284 Mio. Euro für den Bereich Wasser und Siedlungswasserwirtschaft
    •    141 Mio. Euro für die Wildbach- und Lawinenverbauung
    •    31 Mio. Euro für den Bereich Forstwirtschaft
    •    119 Mio. Euro für den Schutzwasserbau
    •    266 Mio. Euro für den EFRE zur Förderung der Regionen
    •    3,05 Mio. Euro für den Bereich Regionalpolitik

    Zentralstelle und Dienststellen:
    •    204 Mio. Euro für den land- und forstwirtschaftlichen Schulbereich
    •    96 Mio. Euro für die Zentralstelle inklusive Personalaufwand
    •    55 Mio. Euro für die Abwicklung der Zahlungen und Maßnahmen durch die AMA
    •    39 Mio. Euro Basisabgeltung für AGES und Bundesamt und Bundesforschungszentrum für Wald
    •    21 Mio. Euro für diverse Dienststellen (Bundeskellereiinspektion, Landwirtschaftliche Bundesanstalten, Bundesamt für Weinbau und Bundesamt für Wasserwirtschaft).
    •    Im Budget des BML sind rund 52 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung enthalten.

Neue Info-Broschüre: Unterstützung für unsere Bäuerinnen und Bauern - Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung auf einen Blick

Die Inflation und die gestiegenen Betriebsmittelkosten stellen unsere Bäuerinnen und Bauern vor große Herausforderungen. Um die Lebensmittelversorgung zu sichern und unsere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu entlasten, hat die Bundesregierung rasch reagiert und zielgerichtete Entlastungsmaßnahmen umgesetzt. Hier sind sie übersichtlich zusammengefasst: 

Jetzt Entlastungsmaßnahmen entdecken!

Antragsstart Agrardieselrückerstattung und Förderungen aus der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik

Ab 3. November 2022 können land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Agrardieselrückerstattung beantragen. Für 2022 und 2023 stehen insgesamt 30 Mio. Euro zur Verfügung. Konkret wird eine Rückvergütung von 7 Cent/Liter Gasöl berechnet, basierend auf einem durchschnittlichen Gasölverbrauch in Liter/ha und differenziert nach Bewirtschaftungsarten. Anspruchsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Vergütungszeitraum 1.5.2022 bis 30.6.2023. Die Antragstellung erfolgt über eine Überarbeitung des Mehrfachantrags 2022. Die Auszahlung erfolgt über die AMA im Frühjahr 2023. Betriebe, wie zum Beispiel reine Forstbetriebe, die keinen Mehrfachantrag abgeben und deren Stammdaten der AMA nicht vorliegen, können sich vorab registrieren und eine Betriebsnummer beantragen.

„Mit einer pauschalen Steuerbegünstigung für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, die unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, leisten wir mit der temporären Agrardieselrückvergütung in Zeiten extrem hoher Betriebsmittelkosten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung unserer bäuerlichen Familienbetriebe. Ohne Treibstoff gibt es keine Lebensmittel. Diese steuerliche Entlastungsmaßnahme ist daher entscheidend, um die Lebensmittelversorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten“, betont Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig anlässlich des Antragsstarts.

Zudem startet mit 3. November die Antragsmöglichkeit für wesentliche Fördermaßnahmen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023. Die neue GAP ist ein Zukunftsprogramm für unsere Bäuerinnen und Bauern. Dazu gehört auch das bewährte Agrarumweltprogramm ÖPUL oder die Förderung der benachteiligten Gebiete und Berggebiete. So stehen künftig über 570 Mio. Euro pro Jahr für freiwillige Umweltleistungen zur Verfügung. Ab heute können diese wichtigen Fördermaßnahmen beantragt werden. Rund 80 Prozent der Betriebe machen beim Agrarumweltprogramm mit, Österreich gehört hier zu den Vorreitern. Mit der neuen GAP wird dieser erfolgreiche Weg fortgesetzt.

Infos zur neuen GAP

120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft

Aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind die Betriebsmittelkosten in der Landwirtschaft stark angestiegen. Zusätzlich zum Entlastungspaket der Bundesregierung hat das Landwirtschaftsministerium nun einen 120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe erarbeitet, um die erhöhten Energiekosten abzufedern.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Für viele Bäuerinnen und Bauern stellen die aktuell hohen Strompreise eine große wirtschaftliche Herausforderung dar. Darum stellen wir zusätzlich zu den bereits umgesetzten Entlastungsmaßnahmen einen Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft zur Verfügung. Mit einem Volumen von 120 Mio. Euro setzen wir eine weitere gezielte und unbürokratische Unterstützung um, die nicht nur die Kostenbelastung abfedert, sondern auch die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln nachhaltig sichert.“

So funktioniert der Stromkostenzuschuss

Die Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA). Umfasst sind die gesamte landwirtschaftliche Urproduktion und das landwirtschaftliche Nebengewerbe.

Die erforderlichen elektronischen Anträge mit Nachweisen sind bei der AMA bis 15. April 2023 einzureichen. Die Auszahlung erfolgt dann in zwei Stufen – für Stufe 1 im zweiten Quartal 2023 sowie für Stufe 2 im zweiten Halbjahr 2023:

1. Stufe: Pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug

  • Der Zuschuss wird differenziert nach flächen- und tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten (Hektar/Großvieheinheiten) berechnet.
  • Basierend auf dem pauschalen Stromverbrauch wird ein Zuschuss in Höhe von etwa 10,4 Cent/kWh ausbezahlt.
  • Für Betriebe mit Milcherzeugung wird ein Zuschlag je Großvieheinheit gewährt.
  • Als Mindestbetrag werden jedenfalls 100 EUR pro Betrieb ausbezahlt.
  • Für die meisten Betriebe (rd. 110.000) bilden die Daten aus dem Mehrfachantrag 2022 die Berechnungsrundlage. Für sie wird ein Autoantrag umgesetzt. Betriebe ohne Mehrfachantrag 2022 können gegebenenfalls bis 31.12.2022 einen Antrag mit Angabe der Tierliste zum Stichtag 1. April 2022 nachreichen.

2. Stufe: Verbrauchsabhängiger Zuschuss 

Folgende stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder können darüber hinaus einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen:

  • Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
  • Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
  • Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
  • Aquakultur und Teichwirtschaft mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
  • Weinproduktion
  • Be-/Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
  • Buschenschank und Almausschank
  • Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
  • Als Nachweis für die Berechnung der Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt aus den 2 letzten Jahresabrechnungen zu Grunde gelegt.

Praxisbeispiele 

  • Mittlerer Ackerbaubetrieb
    Jahresverbrauch Strom: 2.400 kWh
    Fläche: 40 ha Ackerland
    Gesamt: EUR 248,- Entlastung


  • Mittlerer Veredelungsbetrieb mit Stiermast 
    Jahresverbrauch Strom: 9.300 kWh
    Fläche: 30 ha Ackerland
    Großvieheinheit GVE: 50 Masttiere
    Gesamt: EUR 966,- Entlastung

 

  • Direktvermarkter mit Milcherzeugung und Heutrocknungsanlagen
    Jahresverbrauch Strom: 50.000 kWh
    Fläche: 12 ha Dauergrünland intensiv
    GVE: 15 Milchkühe und 5 Jungrinder
     Gesamt: EUR 4.420,- Entlastung 

Die AMA Hauptauszahlung startet mit 21. Dezember 2022. Insgesamt werden 1,3 Mrd. Euro für unsere Landwirtschaft ausgezahlt. Alle Details im Überblick:  

  •  Die gestiegenen Betriebsmittelkosten setzen unsere Bäuerinnen und Bauern zunehmend unter Druck. Um sie zu entlasten, hat das Landwirtschaftsministerium ein 110 Mio. Euro Versorgungssicherungspaket geschnürt. „Wie versprochen wird der Versorgungssicherungsbeitrag noch vor Weihnachten ausgezahlt. Alle bäuerlichen Betriebe, die einen Mehrfachantrag gestellt haben, bekommen das Geld automatisch von der AMA auf das Konto überwiesen“, so Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig.
  • Zudem zahlt die AMA für das Antragsjahr 2022 rund 675 Mio. Euro an Direktzahlungen, rund 329 Mio. Euro aus dem Agrarumweltprogramm ÖPUL und rund 189 Mio. Euro Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete aus.

 „Es sind unsere Bäuerinnen und Bauern, die tagtäglich Essen auf unsere Teller bringen – auch in Krisenzeiten. Sie sind es auch, die unsere Kulturlandschaften pflegen, die Wälder und Almen bewirtschaften, und die durch freiwillige Maßnahmen zu mehr Biodiversität und Umweltschutz beitragen. Damit unsere flächendeckende Landwirtschaft auch in Zukunft bestehen kann, die Lebensmittelversorgung weiterhin gesichert ist und auch nächste Generationen unsere wunderschönen Naturlandschaften genießen können, ist es notwendig, die umfassenden Leistungen unserer Bäuerinnen und Bauern im Sinne unserer ganzen Gesellschaft finanziell abzugelten“, betont Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig.

Weitere Informationen findest du bei der AMA

Auszahlungsstart GAP-Leistungsabgeltungen und 110 Mio. Euro Versorungssicherungspaket

Entlastungsmaßnahmen für Bäuerinnen und Bauern 2023

Zahlreiche Maßnahmen zur Entlastung der Bäuerinnen und Bauern, die die Bundesregierung im Vorjahr erarbeitet hat, gehen mit dem Jahreswechsel in Umsetzung.

Die Maßnahmen im Überblick:

1. Neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik 

  • Mit 1.1.2023 hat die neue GAP Periode begonnen, sie bedeutet für Bäuerinnen und Bauern mehr Stabilität und Planbarkeit.
  • Aus einem Minus wurde erfolgreich ein Plus verhandelt: Künftig stehen rund 1,8 Milliarden Euro pro Jahr für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Entwicklung des ländlichen Raums zu Verfügung.
  • Die Antragstellung hat bereits Anfang November des Vorjahres begonnen.

2. Abschaffung der Kalten Progression

  • Mit der Abschaffung der Kalten Progression schafft Finanzminister Magnus Brunner die schleichende Steuererhöhung durch die Inflation ab und setzt so einen historischen Meilenstein.
  • Die Steuerklassen werden zum ersten Mal automatisch an die Inflationsrate angepasst. Besonders Bäuerinnen und Bauern im Nebenerwerb werden dadurch spürbar entlastet.

3. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen

  • Im Zuge der Abschaffung der Kalten Progression ist es zum ersten Mal seit der Einführung des Euros gelungen, wichtige steuerliche Grenzen im Rahmen der Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft anzuheben.
  • Die Umsatzgrenze wird von 400.000 auf 600.000 Euro angehoben,
  • die Einheitswert-Grenze für teilpauschalierte Betriebe von 130.000 auf 165.000 Euro erhöht und
  • die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 40.000 auf 45.000 Euro angehoben.

4. Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen 

  • Eine wichtige Unterstützung für unsere bäuerlichen Familien ist auch die Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen.
  • Dazu zählt: Kranken-, Reha- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Schülerbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

5. Weniger Bürokratie für Bäuerinnen und Bauern

  • Die Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgt künftig automatisiert unter Berücksichtigung des Temperatur- und Niederschlagsindexes sowie der Betriebsgröße.
  • Diese Änderung wird mit geringem administrativem Aufwand umgesetzt.

6. Erhöhung bäuerlicher Pensionen 

  • Mit der Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2023 werden rund 160.000 Altbäuerinnen und -bauern finanziell besser abgesichert und besonders Bezieher kleiner Pensionen unterstützt.
  • Die Pensionserhöhung für 2023 beläuft sich grundsätzlich auf 5,8%, kleine Pensionen werden um 10,2% und somit über der Inflationsrate, angepasst.
  • Mit 2023 wird der Ausgleichszulagen-Richtsatz um 7,8% von 1.030 auf 1.110 Euro erhöht, damit werden rund 28.000 Altbäuerinnen und Altbauern, die eine Mindestpension beziehen, entlastet.
  • Über die gesetzliche Pensionserhöhung erhalten bäuerliche Pensionisten zudem eine Direktzahlung in Höhe von 30% der Pensionsleistung und Ausgleichszulage. Die Auszahlung erfolgt im März 2023.

Folgende Unterstützungsmaßnahmen wurden bereits ausgezahlt oder sind in Umsetzung:

  • Wie versprochen, wurde noch vor Weihnachten das 110 Millionen Euro Versorgungssicherungspaket, das Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig geschnürt hat, an Bäuerinnen und Bauern ausgezahlt.
  • Bereits im Herbst wurden zudem 9 Millionen Euro für den Geschützten Anbau ausbezahlt.
  • Im zweiten Quartal 2023 folgt zudem die erstmalige Auszahlung der Rückvergütung der CO2-Bepreisung für die Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 sowie die temporäre Agrardieselrückvergütung im Vergütungszeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023.
  • Die Stufe 1 (pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug) des 120 Millionen Euro Stromkostenzuschusses wird ebenfalls im zweiten Quartal 2023 ausgezahlt, die Auszahlung der Stufe 2 (verbrauchsabhängiger Zuschuss) ist im zweiten Halbjahr 2023 geplant.

Die Standards in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) sind gemeinsam mit den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Teil der sogenannten Konditionalität. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, die von den Betrieben für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen immer eingehalten werden müssen. Seit 1. Jänner 2023 sind 10 GLÖZ-Standards einzuhalten. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Überblick:

GLÖZ-Standards: 
die wichtigsten Änderungen im Überblick

GLÖZ 1 – Erhalt von Dauergrünland auf nationaler Ebene

Das Dauergrünland darf im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich nicht mehr als 5 % sinken. Als Referenz gilt dabei das Jahr 2018.

GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

Auf landwirtschaftlichen Böden, die als Moor und feuchte Schwarzeredeböden ausgewiesen sind, ist folgendes verboten:

  • das Abbrennen und der Abbau von Torf
  • die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen*
  • geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen
  • Bodenwendungen, die tiefer als 30 cm sind
  • der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen

Die betroffenen Flächen sind als eigener Layer im INVEKOS ersichtlich.

 * Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (z.B. Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3 – Strohabbrennverbot auf Ackerflächen

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden. Ausnahmen auf Basis phytosanitärer Gründe sind nur im Einklang mit dem Bundesluftreinhaltegesetz möglich.

GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • Beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln muss ein Abstand von 3 m zum Gewässer gehalten werden.
  • Entlang von Gewässern mit Zielverfehlungen aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie sind dauerhaft bewachsene Pufferstreifen anzulegen. Diese benötigen eine Breite von 10 m zu stehenden bzw. 5 m zu fließenden Gewässern.
  • Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden – ausgenommen er wird neu angelegt. Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht und Dauergrünland nicht umgebrochen werden.

Es besteht die Möglichkeit, die Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen unter GLÖZ 8 anzurechnen. Zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen muss dafür auch noch ein ganzjähriges Nutzungsverbot beachtet werden.

GLÖZ 5 – Geeignete Bodenbearbeitung

Beim Anbau von allen Ackerkulturen ist auf Ackerflächen, die größer als 0,75 ha sind und eine überwiegende Hangneigung ab 10 % haben eine dieser Maßnahmen zu setzen:

  • Querstreifen-, Untersaaten oder Quergräben mit Bewuchs
  • mind. 5 m Randstreifen unten
  • Anbau quer zum Hang
  • Abschwemmendes Anbauverfahren wie Schlitz-, Mulch-, Direkt- oder Drillsaat

GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung

Auf 80 % der betrieblichen Ackerflächen und 50 % der betrieblichen Dauerkulturflächen ist von 1. November bis 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung vorzusehen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese Mindestbodenbedeckung zu erfüllen. Auf Ackerflächen kann diese über den Anbau einer Kultur, das Belassen von Ernterückständen oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung erfolgen. Dabei ist auch der Einsatz eines Grubbers oder Scheinbenegge möglich. Im Falle von Dauerkulturen ist die Begrünung der Fahrgassen möglich. Aber auch eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung sowie das Ausbringen von Häckselrückständen wird berücksichtigt.

Ausgenommen sind Zuckerrübenflächen, die nach dem 15. November geerntet werden sowie bestimmtes, spät geerntetes Feldgemüse.

Diese Auflage gilt erstmalig im Herbst 2023.

GLÖZ 7 – Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

Bei der Anbaudiversifizierung gilt ein maximaler Anteil der Hauptkultur von 75 Prozent der Ackerfläche. Ab 2024 ist zusätzlich ist ein jährlicher Wechsel der Kulturen auf mindestens 30 Prozent der Ackerfläche vorgegeben. Spätestens nach drei Jahren hat auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel zu erfolgen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind 

  • Betriebe bis 10 ha Ackerfläche
  • Betriebe bei denen auf mehr als 75 % der Ackerfläche Leguminosen, Ackerfutter und Brachflächen sowie Kombinationen kultiviert werden
  • Bio-Betriebe (Achtung: Es sind die Fruchtfolgeauflagen der ÖPUL-Maßnahme „Bio“ zu beachten)
  • Betriebe mit über 75 % Dauergrünland an der gesamten Landwirtschaft

GLÖZ 8 – Acker-Stilllegungsflächen / Schutz LSE / Schnittverbot

Bei Betrieben, die mehr als 10 ha Ackerfläche und weniger als 75 % Dauergrünland bzw. weniger als 75 % Feldfutteranteil am Acker besitzen, muss mind. 4 % der Ackerfläche als Brache genutzt werden. Aufgrund einer Ausnahmeregelung können auf diesen Flächen 2023 jedoch auch Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen angebaut werden. Nicht zulässig ist jedoch der Anbau von Mais und Soja.

Auch die Erhaltungsverpflichtung von Landschaftselementen sowie das Schnittverbot von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit fällt unter diesen Standard.

GLÖZ 9 – Sensibles Dauergrünland in NATURA 2000-Gebieten

Auf Dauergrünland in speziell ausgewiesenen Lebensraumtypen sowie Almflächen in NATURA 2000-Gebieten gilt ein Umwandlungs- und Umbruchsverbot.

GLÖZ 10 – Diffuse Quellen Phosphat

Bei der Phosphor-Düngung sind die Empfehlungen für sachgerechte Düngung (SGD) einzuhalten. Sollte zusätzlich zu Wirtschaftsdüngern eine Phosphor-Mineraldüngung mit mehr als 100 kg/ha erfolgen, ist der Bedarf mit einer Bodenuntersuchung, die nicht älter als 5 Jahre ist, nachzuweisen und die Düngung zu dokumentieren.

Weitergehende Informationen

Stromkostenbremse für bäuerliche Haushalte ab 17. April 2023 beantragbar

Um den aktuellen Strompreissteigerungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung eine Stromkostenbremse für Haushalte erarbeitet, die seit 1. Dezember 2022 wirksam ist und auch bäuerliche Haushalte unterstützen soll. Viele Familien in der Land- und Forstwirtschaft beziehen jedoch sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über Stromzähler, die auf das Lastprofil „Landwirtschaft“ lauten. Damit auch sie Unterstützung aus der Stromkostenbremse erhalten können, wird nun ein Antragsmodell umgesetzt. Ab 17. April 2023 können alle mit landwirtschaftlichem Lastprofil um die Stromkostenbremse ansuchen.

  • Anträge auf Gewährung der Stromkostenbremse können ab 17. April bis spätestens 31. Mai 2023 online unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag  gestellt werden. 
  • Der Förderzeitraum läuft von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024.  
  • Die Stromkostenbremse wird bei Gewährung automatisch auf der Stromrechnung (Jahres- bzw. Schlussabrechnung) und auch bei Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt. 
  • Mit der Stromkostenbremse wird pro Zählpunkt ein Grundkontingent von bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte. 
  • Innerhalb des Grundkontingents übernimmt der Bund pro Kilowattstunde bis zu 30 Cent der Kosten. Dadurch soll der reine Nettoenergiepreis maximal 10 Cent/kWh betragen, was dem Vorkrisenniveau entspricht. Damit wird ein Haushalt um durchschnittlich 500 € pro Jahr entlastet.
  • Für Familien mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen pro Haushalt gibt es zudem Zusatzförderungen. Von diesem Top-up-Modell profitieren alle Haushalte mit mehr als drei Personen mit 105 € pro zusätzlicher Person und Jahr. Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch, das heißt, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Unsere rund 150.000 bäuerlichen Familien in Österreich sind nicht nur beim betrieblichen, sondern auch beim privaten Stromverbrauch massiv von der Teuerung betroffen. Da der Haushaltsstrom häufig über einen betrieblichen Stromzähler bezogen wird, waren diese Familien bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um diese Ungleichbehandlung auszuräumen und die betroffenen bäuerlichen Haushalte wie allen anderen zu unterstützen, setzen wir jetzt ein Antragsmodell um. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch alle bäuerlichen Haushalte gerecht entlastet werden. Mit dem 120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss entlasten wir zudem unsere landwirtschaftlichen Betriebe. Denn ohne Strom gibt es keine Lebensmittel.“

Antworten auf häufig gestellte Fragen findest du hier: 
Informationen für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe (oesterreich.gv.at)

Auf Initiative Österreichs wenden sich insgesamt 16 Mitgliedsstaaten in einem Brief an den EU-Ratsvorsitz, in dem mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass land- und forstwirtschaftliche Expertisen auf EU Ebene unzureichend Berücksichtigung finden. Daher fordern Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und seine 15 Amtskolleginnen und –kollegen, dass der europäische Landwirtschaftsrat verstärkt in Entscheidungs- und Verhandlungsprozesse eingebunden wird, wo u.a. Energie-, Klima- und Umwelt-Dossiers die europäische Landwirtschaftspolitik direkt beeinflussen. Dieser „Kompetenzbrief“ wurde von Landwirtschaftsminister Totschnig auch im Rahmen des EU-Agrarrats in Brüssel thematisiert.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: Wenn Entscheidungen in anderen EU-Ratsgremien getroffen werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben, dann muss die Landwirtschaft auch am Verhandlungstisch sitzen! Doch derzeit werden immer mehr Themen ohne oder unter geringer Einbindung land- und forstwirtschaftlicher Expertise entschieden. Darum fordere ich mit Unterstützung von 15 Mitgliedsstaaten den schwedischen Ratsvorsitz dazu auf, wieder den Weg des Dialogs einzuschlagen und den EU-Agrarrat verstärkt einzubeziehen.“

Schwerpunkte des Kompetenzbriefes

  • Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig war einer der Initiatoren und hat gemeinsam mit 15 weiteren Mitgliedsstaaten die Forderungen formuliert. Die Unterstützer neben Österreich sind: Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
  • Bei Kommissionsvorschlägen mit direkten Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft soll der Landwirtschaftsrat umfassend eingebunden werden. Das betrifft auch alle Vorbereitungs- und Arbeitsgremien (wie Sonderausschuss Landwirtschaft und der Ratsarbeitsgruppe Forstwirtschaft).
  • Gefordert wird u.a. eine themenübergreifende Ad hoc-Arbeitsgruppe, die sich auch aus Land- und Forstwirtschaftsexperten zusammensetzt, um relevante Aspekte gemeinsam zu diskutieren und zu prüfen.
  • Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Landwirtschaftsrat regelmäßig über den aktuellen Stand informiert wird und seine land- und forstwirtschaftliche Expertise regelmäßig in anderen Ratsgremien Niederschlag findet.
  • Einerseits ist die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme in Europa seit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine als prioritär eingestuft. Andererseits werden in unterschiedlichen EU Politiken derzeit vermehrt Maßnahmen angedacht, die zum Verlust von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der Union führen können. Dies würde sich negativ auf die Ernährungssicherheit, die Versorgung mit nachwachsenden Rohstoffen (für den Holzbau oder die Bioökonomie) und erneuerbare Energiequellen, wie lokal verfügbare Biomasse, auswirken.
  • Aus diesem Grund ist es von größter Wichtigkeit, gemeinsam mit allen relevanten Ratsgremien aktiv in den Gesetzgebungsprozess eingebunden zu sein. Die gemeinsame und geschlossene Vorgangsweise der Mehrheit der Mitgliedstaaten zeigt, dass Österreich hier ein Thema aufgegriffen hat, dass für zahlreiche Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist. 

Landwirtschaftsminister fordert verstärkte Einbindung des EU-Landwirtschaftsrates

 

100 Millionen Euro für energieautarke Bauernhöfe

Die Umstellung des Energiesystems auf erneuerbare Ressourcen und mehr Energieeffizienz ist ein Ziel der österreichischen Bundesregierung. Um gleichzeitig Versorgungssicherheit zu garantieren, braucht es Veränderungen in allen Bereichen. Dabei spielen Agrar- und Forstbetriebe in Österreich eine wichtige Rolle: Durch einen höheren Grad der Eigenversorgung mit Energie stellen die Betriebe eine stabile Lebensmittelversorgung sicher und stärken die Region. Durch den Einsatz erneuerbarer Energien sind sie unabhängig von fossilen Energiequellen und damit auch weniger abhängig von hohen Energiepreisen. Mit dem neuen Programm „Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe“ fördert der Klima- und Energiefonds land- und forstwirtschaftliche Betriebe ganz gezielt auf ihrem Weg hin zu einem höheren Eigenversorgungsgrad. Förderungen können u.a. für Stromspeicher, Umstellung auf LED-Beleuchtung, Photovoltaik-Anlagen, Biomassekessel, E-Mobilität oder die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes beantragt werden. In Summe stehen aus der ökologischen Steuerreform bis 2025 insgesamt 100 Millionen Euro, dotiert aus den Mitteln des Klimaschutzministeriums, zur Verfügung.

Das neue Programm ist eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit für Landwirt:innen, die es ermöglichen soll, mehrere Maßnahmen gleichzeitig – und damit auch kleine Maßnahmen – umzusetzen. Das Programm fördert gezielt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, es unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien und den Einsatz nachhaltiger Mobilität sowie die Umsetzung von Energiemanagementmaßnahmen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden dabei unterstützt, auf nachhaltige Energie umzustellen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Programm „Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe“

Ab 15. Februar 2023 können Land- und Forstwirt:innen Maßnahmen im Rahmen des Programmes zur Förderung einreichen. Ziel der Ausschreibung ist es, für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch den Umstieg auf erneuerbare Energieträger den dauerhaften Ausstieg aus fossiler Energie umzusetzen und damit die Versorgungssicherheit in der Land- und Forstwirtschaft zu erhöhen. Das Programm ist modular aufgebaut, es werden sowohl Einzelmaßnahmen als auch integrierte Gesamtlösungen auf Basis von Gesamtenergiekonzepten gefördert.


Konkret unterstützt der Klima- und Energiefonds Betriebe mit entsprechender Betriebsnummer (LFBIS) in vier Modulen:

  • Modul A „Einzelmaßnahme“, zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen, Stromspeicher und Beleuchtung. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die rasch und ohne Energieberatung umgesetzt werden können.
  • Modul B „Gesamtenergiekonzept“ beinhaltet die Förderung der Erstellung eines betrieblichen Gesamtenergiekonzepts. Ziel dieses Moduls ist es, den Eigenversorgungsgrad sowie die Resilienz des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu erhöhen. Das Gesamtenergiekonzept muss von befugten Energieberater:innen erstellt werden, eine Energieberatung ist ebenfalls Voraussetzung.
  • Modul C „Kombinierte Investitionsmaßnahmen: Im Rahmen von Modul C können verschiedene klima- und energierelevante Maßnahmenbündel – in einem Förderungsantrag kombiniert – gefördert werden. Auch hier ist eine Energieberatung erforderlich. Kombiniert werden können Maßnahmen aus den Bereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien & Energiespeicherung, E-Mobilität und Energiemanagement. Ein Gesamtenergiekonzept sowie eine Energieberatung sind erforderlich.
  • Modul D „Notstrom“; z.B. Sofortmaßnahmen, um am Zählerkasten notwendige Vorkehrungen zu treffen. Dieses Modul kann unabhängig von allen anderen Modulen zur Förderung eingereicht werden

Die Ausschreibung „Versorgungssicherheit im ländlichen Raum - Energieautarke Bauernhöfe“ ist von 15.02.2023 bis 28.11.2025 (12:00 Uhr) geöffnet. Mit Ausnahme von Modul D muss die Antragstellung für alle Module vor der Umsetzung der Maßnahme eingebracht werden. Die Förderhöhe ist auf 250.000 Euro pro Betrieb begrenzt.

Alle Informationen und Einreichung ab 15.02.2023 online
Alle Informationen zur Förderung und Einreichung sind ab 15.02.2023 unter lw.klimafonds.gv.at abrufbar. Dort finden Sie auch eine umfassende FAQ-Liste zum Förderprogramm und eine Liste der Energieberater:innen.

Beratung
Beratung (über die KPC) unter Tel. +43 (0) 1/31 6 31 – 713 bzw. per E-Mail an kpc@kommunalkredit.at

Ein Jahr Fairnessbüro zeigt unfaire Praktiken in der Lebensmittelkette

2022 hat das Fairness-Büro seine Tore geöffnet und bietet seither Bäuerinnen und Bauern sowie Lebensmittelproduzenten anonyme und kostenlose Hilfe gegen unfaire Handelspraktiken. Der erste Tätigkeitsbericht zeigt: In der Lebensmittelkette herrscht ein Ungleichgewicht, das bäuerliche Familienbetriebe unter Druck bringt und sich letztendlich auch negativ auf die Konsumentinnen und Konsumenten auswirkt. Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig stellte mit Dr. Johannes Abentung, dem Leiter des Fairness-Büros, die Ergebnisse des ersten Berichtes vor.

Hier Fairnessbüro entdecken!

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Das unabhängige Fairness-Büro ist ein großer Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit und Transparenz in der Lebensmittelkette. Es fungiert wie ein Radar, das das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht aufspürt. Das zeigen auch die Ergebnisse des ersten Tätigkeitsberichtes: Wir alle kennen Rabattaktionen wie das „-25% Rabattpickerl“‚ „1+1 gratis“ oder „-25%-Wochenendrabatte“. Beschwerden an das Fairness-Büro zeigen, dass die Kosten dafür oft die Produzenten selbst bezahlen müssen – sonst droht ihnen eine Auslistung.“

Leiter des Fairness-Büros Dr. Johannes Abentung: Jede Woche beschwerten sich im Schnitt vier Lieferanten wegen unfairer Handelspraktiken beim Fairness-Büro. Diese Beschwerden haben bereits im ersten Arbeitsjahr das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht zwischen Produzenten und größeren Käufern bestätigt. Aufgrund von Aussagen der Beschwerdeführer und der vorgelegten Unterlagen wurde der Verdacht auf Missbrauch der Verhandlungsmacht erheblich erhärtet. Weitere Schritte hängen aufgrund des Schutzes der Anonymität von Beschwerdeführern entweder von deren Zustimmung oder von weiteren Meldungen an das Fairness-Büro ab.“ 

Zentrale Ergebnisse des 1. Tätigkeitsberichtes 

Aggressive Preispolitik und Aktionen auf Kosten der Produzenten 

  • Große Käufer nutzten die wirtschaftlichen Herausforderungen im vergangenen Jahr um mit ihrer Verhandlungsmacht Preisdruck auf schwächere Lieferanten auszuüben.
  • Etwa wurden die Kosten von (-25 %)-Wochenend-Aktionen, -25 %-Rabattpickerln sowie zusätzliche Umsatzrabatte von Handelsketten oft auf die Lieferanten und Produzenten abgewälzt. Diese tragen zwar die Kosten, haben aber kein Mitbestimmungs- oder Widerspruchsrecht, da andernfalls Konsequenzen drohen.
  • Beispiel: Ein Handelskonzern legt einem Lieferanten eine Vereinbarung vor, die Jahresrabatte und die Teilnahme an -25 %-Rabattaktionen beinhaltet. Der Lieferant hat faktisch kein Widerspruchsrecht, weil der Rabatt im Vertrag „vorab vereinbart“ wurde. In Wirklichkeit hat der Lieferant aber keine Wahl, da bei Verweigerung ein Teilnahmeverbot an künftigen Aktionen oder gar die Auslistung seiner Artikel droht.

 Aufgezwungene Vertragsbedingungen

  • Das starke Ungleichgewicht zwischen kleinen Lieferanten und großen Käufern wird nicht nur in Beratungsgesprächen mit dem Fairness-Büro erläutert, sondern spiegelt sich auch in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen wider.
  • Dies wird auch dann offensichtlich, wenn der Lieferant nach vertraglich vereinbarten Preisanpassungen fragt und diese regelmäßig verweigert werden.
  • Beispiel: Wie alle Österreicherinnen und Österreicher ist auch die heimische Landwirtschaft massiv von den steigenden Energie- und Betriebskosten betroffen. Ein Landwirt benötigt deshalb dringend die vertraglich vereinbarte Preisanpassung von seinem Käufer. Alle Anfragen zu Gesprächsterminen werden von diesem verweigert oder dieser teilt mit, dass ausschließlich zum ursprünglich vereinbarten Preis gelieferte Ware akzeptiert wird.

Zunahme an Eigenmarken & vertikale Integration

  • Der Anteil an Eigenmarken nimmt im Lebensmitteleinzelhandel immer mehr zu.
  • Damit steigt nicht nur die Verhandlungsmacht der Handelskonzerne, sondern auch die Austauschbarkeit von heimischen Lebensmitteln und Produzenten.
  • Tendenzen zeigen, dass internationale Handelskonzerne ihre bisherigen Lieferanten aus der Lebensmittelproduktion übernehmen.
  • Beispiel: Ein Handelskonzern verlangt von einem Produktionsbetrieb einen gewissen Produktionsanteil für seine Eigenmarke in gleicher Qualität aber mit deutlich geringerem Preis. Bei Verweigerung droht die Auslistung des Markenproduktes.

 Der 1. Tätigkeitsberichts steht unter www.fairness-buero.gv.at zum Download bereit.

Das Fairness-Büro:

  • Das Fairness-Büro wurde im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als unabhängige und weisungsfreie Stelle eingerichtet.
  • Es hat mit 1. März 2022 seine Arbeit aufgenommen.
  • Das Fairness-Büro hilft anonym und kostenlos Betroffenen, die beim Verkauf von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen von größeren Käufern unter Druck gesetzt werden und denen verbotene oder unlautere Handelspraktiken widerfahren.
  • Die Rechtsexperten des Fairness-Büros sind beratend tätig, analysieren Beschwerdefälle und prüfen sinnvolle weitere Vorgehensweisen, wie etwa eine Anzeige bei der Bundeswettbewerbsbehörde.

(c) BML/Hemerka