Um Land- und Forstwirte bei Investitionen in ihren Betrieb zu unterstützen, hat die Bundesregierung eine COVID-19-Investitionsprämie bereitgestellt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Die Prämie kann grundsätzlich zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden, solange die geltenden EU Förderobergrenzen im Agrarbereich nicht überschritten werden.
1. Ökologisierung
2. Digitalisierung
3. Gesundheits- und /LifeScience-Investitionen
Kombination mit anderen Förderungen:
Die COVID-19 Investitionsprämie ist grundsätzlich mit anderen Fördermaßnahmen kombinierbar, insbesondere auch mit:
Seit 15. April 2020 kann eine Unterstützung aus dem Corona-Familienhärtefonds beantragt werden. Mit 1. Jänner 2021 wurde der förderbare Personenkreis erweitert. Nun sind alle natürlichen Personen im Sinne des Härtefallfondsgesetz § 1 Abs. 1 erfasst. Die Antragstellung steht daher jetzt auch Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe offen, sofern sie eine Förderzusage aus dem Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) haben.
Antrag und Informationen:
Die entsprechende Richtlinie wird derzeit erarbeitet. Sobald konkrete Informationen zur Verfügung stehen, stellen wir diese hier zur Verfügung.
EU Green Deal bedroht Landwirtschaft
EU-Green Deal bedroht kleinstrukturierte Landwirtschaft
Die Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat still und leise die Folgenabschätzung des Green Deals für die Landwirtschaft in Europa präsentiert. Die Ergebnisse sind besorgniserregend. Die Auswirkungen des Green Deals stellen eine Bedrohung für die europäische Landwirtschaft dar.
In Österreich sind rund 30.000 Landarbeiterinnen und Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben beschäftigt. Die Rechtsgrundlage für ihre Beschäftigung ist das Landarbeitsrecht, das bisher in mehr als 100 Verordnungen zersplittert war. Dies wird nun geändert. Damit ergibt sich nicht nur eine wesentliche Entbürokratisierung, sondern es wird auch mehr Gerechtigkeit für Beschäftigte und Betriebe geschaffen.
Das dafür notwendige Gesetz wurde heute von dem Ministerrat vorgelegt und beschlossen. Es wird voraussichtlich mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Eiweißstrategie - Soja Importe bis 2030 zu 50% reduzieren
Während der Ratspräsidentschaft 2018 fand auf Initiative Österreichs eine Europäische Eiweißkonferenz in Wien statt. Sie war der Startschuss für die Erarbeitung einer österreichischen Eiweißstrategie, um die Entwicklungsmöglichkeiten von Eiweißpflanzen zu forcieren.
Denn der heimische, regionale Anbau von Eiweißpflanzen hat viele positive Aspekte:
Die österreichische Eigenversorgung mit pflanzlichem Eiweiß für die Fütterung liegt mit dem wertvollen Grünland bei über 80 Prozent. Vor allem bei der Fütterung von Wiederkäuern ist Österreich knapp an der Selbstversorgung. Dennoch ist Österreich von Importen abhängig - rund 500.000 Tonnen Sojabohnen und Sojaschrot pro Jahr.
Im Sojaanbau ist Österreich allerdings auf der Überholspur: Seit 2010 wurde die Anbaufläche mehr als verdoppelt – heuer bereits mehr als 75.000 Hektar:
Zentrale Ergebnisse der Eiweißstrategie und des Gipfels zur Eiweißversorgung in Österreich:
Ziel ist eine deutliche Reduktion der Sojaimporte um zumindest 50 Prozent bis zum Jahr 2030! Damit steigt die Eigenversorgung mit pflanzlichem Eiweiß für die Tierfütterung in Österreich auf über 90 Prozent.
Wenn es gelingt weniger Eiweiß in der Fütterung einzusetzen, so bedeutet das weniger Sojabedarf, weniger Stickstoff im Wirtschaftsdünger, weniger Belastung des Grundwassers, weniger Ammoniak-Emissionen und damit auch erheblich weniger Geruch.
Aufbau von Absatzmärkten und dauerhafte Abgeltung der Mehrkosten für europäisches Eiweiß durch die Marktteilnehmer bzw. Konsumentinnen und Konsumenten.
Agrarinvestitionskredite (AIK) sind ein etabliertes und wichtiges Instrument, um die landwirtschaftlichen Betriebe bei größeren einzelbetrieblichen Investitionen zu unterstützen. Es handelt sich dabei um mit Zinsenzuschuss geförderte Kredite. Durch die Aufstockung des Kreditvolumens für 2021 von bisher 130 Mio. Euro auf 180 Mio. Euro stehen nun zusätzlich 50 Mio. Euro bereit, um noch mehr Projekt bei der Umsetzung zu unterstützen.
Höhe des Zinszuschusses
Der Zinszuschuss beträgt dabei 36 Prozent. Für Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb, Biomasseheizanlagen, Almen, Verbesserung der Umweltwirkung, Geräte zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren, Gartenbau, Obst- und Weinbau sowie für alle übrigen AIK-Förderfälle in benachteiligten Gebieten beträgt der Zinsenzuschuss 50 Prozent des verrechneten Bruttozinssatzes.
Die Laufzeit der Agrarinvestitionskredite beträgt für technische Maßnahmen maximal zehn und für bauliche Maßnahmen maximal zwanzig Jahre.
Beispiele
Errichtung eines Glashauses
Zur Errichtung eines Glashauses wird ein AIK in der Höhe von 560.000 Euro gewährt. Bei einer Laufzeit des Kredites von 15 Jahren, einem Zinsenzuschuss von 50 Prozent und dem derzeitigen Zinssatz von 1,5 Prozent wird eine Unterstützung in der Höhe von rund Euro 33.700 Euro geleistet.
Stallbau – in benachteiligten Gebieten
Für den Bau eines Stallgebäudes wird ein AIK in der Höhe von 300.000 Euro gewährt. Bei einer Laufzeit des Kredites von 10 Jahren, einem Zinsenzuschuss von 50 Prozent und dem derzeitigen Zinssatz von 1,5 Prozent wird eine Unterstützung in der Höhe von rund 12.100 Euro geleistet.
Anschaffung von Maschinen – z.B. eine Schleppschlauchverteiler für Gülle:
Für Investitionen in Maschinen und Geräten wird ein AIK in der Höhe von 63.300 Euro gewährt. Bei einer Laufzeit des Kredites von 10 Jahren, einem Zinsenzuschuss von 50 Prozent und dem derzeitigen Zinssatz von 1,5 Prozent wird eine Unterstützung in der Höhe von rund 2.600 Euro geleistet.
Es wurden besondere Regelungen zu Fristen betreffend Projektförderungen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds erlassen bzw. verlängert. Diese Regelungen gelten bis 30. Juni 2021.
Antrag und Informationen:
Die Senkung der Umsatzsteuer auf 5% wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Berücksichtigt von der Senkung sind alle Speisen und Getränke, wenn eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung vorliegt sowie Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen. Umfasst sind daher etwa auch Buschenschanken. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten), sind von dieser Regelung erfasst.
Antrag und Informationen:
Fixkostenzuschuss 800.000
Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann seit 23. November 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 online beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % hatten unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 beträgt.
Antrag und Informationen:
Die Antragsstellung für die Betrachtungszeiträume Juli, August und September des Härtefallfonds Phase 3 und Ausfallsbonus II wird im Kürze über eAMA möglich sein. Die entsprechende Richtlinie wird demnächst vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht werden.
Antrag und Informationen:
Die Pauschalierungsverordnung, die rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft tritt, ist ein wesentlicher Teil der Verwaltungsvereinfachungen und Entlastung für die Bäuerinnen und Bauern.
Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wird von 33.000 Euro auf 40.000 Euro inklusive Umsatzsteuer angehoben.
Durch die Anhebung profitieren unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen wie Schneeräumen im Winter.
Die Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft werden bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert angepasst.
Es werden die Vollpauschalierungsgrenzen für: 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten und 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche gestrichen sowie die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft (Forst(Teil)Einheitswert) von 11.000 Euro auf 15.000 Euro angehoben. Zudem werden die pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung von Schadholz erhöht und die Umsatzgrenzenberechnung zugunsten von Tierhaltungsbetrieben, die das Futter vom Abnehmer der Tiere bekommen, geändert.
Seit 1.1.2021 gilt auch eine Erweiterung der flächenabhängigen Vollpauschalierung im Gartenbau. Flächenabhängige Durchschnittssätze gelten nun auch für Betriebe, die an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern.
Antrag und Informationen:
Ein Maßnahmenpaket in der Höhe von 400 Mio. Euro enthält weitere Entlastungen:
Informationen:
Wer konnte Verlustersatz beantragen?
Die Schließung der Gastronomie und Hotellerie hat auch mache landwirtschaftliche Sektoren schwer in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern – und somit von den Schließungen indirekt betroffen waren –, hatten mit schweren Umsatzeinbußen zu kämpfen. Für sie gab es die Möglichkeit des Verlustersatzes. Dieser sollte die größten Verluste und Einbußen abfedern.
Für diese Maßnahme standen insgesamt bis zu 60 Mio. Euro in Form eines nicht rückzahlbaren Bonus zur Verfügung.
Bis 15. Juni 2021 konnten noch Förderansuchen von betroffenen Betrieben der Schweine- und Weinbranche, von Speise- und Saatkartoffel-Produzentinnen und –Produzenten und von Legehennen-Betrieben im Bodenhaltungssegment eingebracht werden. Aktuell läuft die Auszahlung des Verlustersatzes.
Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages – Schweinebranche und Speise- sowie Saatkartoffelproduktion:
Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung - Weinwirtschaft:
Wie hoch ist der Verlustersatz für die Legehennenbetriebe?
Die Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden sich seit der Corona-Krise noch bewusster für heimische Produkte. Um sie dabei zu unterstützen, braucht es bei Verarbeitungsprodukten und in der Gemeinschaftsverpflegung eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung, da täglich immerhin rund 2,5 Millionen Menschen verköstigt werden. Im Regierungsprogramm ist eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisch und Eier in der Gemeinschaftsverpflegung (öffentlich und privat) und in verarbeiteten Lebensmitteln ab 2021 festgeschrieben.
Bei einem Gipfelgespräch auf Einladung der Landwirtschaftskammer Österreich mit dem BML, dem Gesundheitsministerium, SpitzenvertreternInnen der Landwirtschaft und RechtsexpertInnen wurde nun der erste Verordnungsentwurf diskutiert.
Dieser geht den Vertretern der Landwirtschaft nicht weit genug, denn die verpflichtende Herkunftskennzeichnung soll auch bei verarbeiteten Produkten umgesetzt werden und mehr Produktgruppen Milch, Fleisch und Eiern umfassen. Dabei soll der gesamte rechtliche Rahmen ausgeschöpft werden, war der gemeinsame Tenor der landwirtschaftlichen Vertreter. Der Rechtsrahmen sei zwar eng, eine Ausweitung des Verordnungsentwurfs der Herkunftskennzeichnung aber über eine Notifizierung bei der EU-Kommission unter Berücksichtigung von Qualitätsaspekten möglich, stimmte der Europarechtsexperte Univ.- Prof. Walter Obwexer zu.
Das BML hat gemeinsam mit dem Dachverband der Nachhaltigen Tierhaltung Österreich (NTÖ), den einzelnen Verbänden wie auch mit Vertretern der Bundesländer und der Landwirtschaftskammer Anreize erarbeitet, um unsere Bäuerinnen und Bauern dabei zu unterstützen, in noch mehr Tierwohl zu investieren.
Der Pakt enthält 6 Schwerpunkte (weitere Informationen stehen auf www.bml.gv.at zur Verfügung):
1. 120 Mio. Euro Förderung für Investition in tiergerechte Haltungssysteme
2. Unterstützung bei laufendem Aufwand für mehr Tierwohl
3. Reduktion von Kälbertransporten – österreichische Kalbsfleischstrategie umsetzen
4. Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik hin zu mehr Tierwohl
5. Aufbau Österreichischer Tiergesundheitsdienst
6. Rasche Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Tierhaltungspraxis
Dann trag dich jetzt ein!
Belastungen durch Schadholzereignisse (Kalamitäten) können nun - sofern sie mindestens 20% des Wirtschaftswaldes betreffen - bei der Berechnung des forstlichen Einheitswertes berücksichtigt werden. Dadurch können betroffene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer entlastet werden. Durch verringerte Einheitswerte reduziert sich die Berechnungsgrundlage für Steuern- und Abgaben (z. B. Grundsteuer, Sozialversicherung und Kammerumlage). Die Reduktion kann durch Antrag auf Wertfortschreibung bei bestehenden Wertfortschreibungsgrenzen und Vorlage eines Nachweises erfolgen.
Änderungen im Überblick:
Betriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche
Betriebe von 10 bis 100 ha Forstbetriebsfläche
Je nach Größenkategorie gelten folgende Regelungen:
Betriebe mit nicht mehr als 10 ha Waldfläche - „Kleinstbetriebe“
Weitere Informationen zur Beantragung bei der jeweils zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer.
Ökosoziale Steuerreform: CO2-Bepreisung: Rückvergütung für die Land- und Forstwirtschaft
Die Bundesregierung hat mit der ökosozialen Steuerreform das größte Entlastungspaket der Zweiten Republik auf den Weg gebracht: mit einem Gesamtvolumen von 18 Milliarden Euro enthält sie auch zahlreiche Maßnahmen, um die Land- und Forstwirtschaft zu entlasten.
In der Landwirtschaft ist der vollständige Ausstieg aus fossilen Energieträgern vor allem bei Traktoren und Maschinen auch in naher Zukunft mangels technischer Alternativen nicht möglich. Mit der Einführung einer Rückvergütung für Agrardiesel werden Land- und Forstbetrieben die Kosten, die durch die Einführung der CO2-Bepreisung entstehen, pauschal abgegolten. Die Abgeltung erfolgt vorbehaltlich der vorherigen beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Worauf bezieht sich die Rückvergütung?
Für Gasöl, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zum Antrieb verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu, wobei die Verwendung unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit zu erfolgen hat. Der Antrag ist für die Dauer der Fixpreisphase zu stellen.
Wer kann die die Rückvergütung beantragen?
Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.
Wie berechnet sie sich?
Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl.
Diese sind wie folgt:
Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
Lockdown-Regeln und Unterstützungen für die Land- und Forstwirtschaft
Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern einen bundesweit einheitlichen Lockdown beschlossen, der ab dem 22. November 2021 für 20 Tage gilt und am 12. Dezember 2021 Geimpfte enden soll. Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation wieder Wirtschaftshilfen geben. In vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor aber NICHT.
Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden demnächst bekannt gegeben.
Steuerreform entlastet unsere Bäuerinnen und Bauern
Regierung setzt Meilenstein:
Schluss mit unfairen Geschäftspraktiken
Österreichs bäuerliche Familienbetriebe geraten durch die Übermacht von Handelskonzernen zunehmend unter Druck.
Beispiele
Der Landwirt liefert leicht verderblich Lebensmittel, wie z.B. Paradeiser, an eine Handelskette und wartet mehrere Monate auf die ausgemachte Bezahlung der Lieferung.
NEU: Ab jetzt muss das Handelsunternehmen innerhalb von 30 Tagen die offene Rechnung begleichen.
Ein großes Handelsunternehmen feiert eine Ausweitung ihrer Filialen oder ein langjähriges Bestehen. Die Kosten von Werbeaktionen und Sonderangeboten werden direkt an die Lieferanten abgewälzt. Kunden strömen in die Filialen, dem Handelsunternehmen entstehen keine Kosten und der Lieferant muss zahlen.
NEU: Kostenweitergabe an den Lieferanten bei Werbemaßnahmen und Vermarktung ist nicht erlaubt. Ab sofort muss das Handelsunternehmen für seine Werbung selber zahlen.
Der Lieferant, der sich in einer schwächeren Verhandlungsposition sieht, möchte statt einer mündlichen Vereinbarung einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, da das Handelsunternehmen häufig die mündliche Abmachung nachträglich ändert oder anders interpretiert.
NEU: Auf Verlangen müssen schriftliche Verträge verfasst werden. So kann im Nachhinein der Stärkere nicht seine Marktmacht missbrauchen um mündliche Verträge in Frage zu stellen.
Der Lieferant fühlt sich einer unlauteren Maßnahme ausgesetzt und bringt es zur Sprache. Das Handelsunternehmen droht dem Lieferanten mit Auslistung aus dem Sortiment und Vergeltungsmaßnahmen, sollte dieser es wagen sich an die öffentlichen Stellen zu wenden. Der Lieferant schweigt aus Existenzangst.
NEU: Das Handelsunternehmen macht sich durch Androhung strafbar. Die neue Ombudsstelle steht Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite, um ihr Recht durchzusetzen.
Der Lieferant bietet ein neues Produkt dem Handelsunternehmen zum Verkauf in dessen Filialen an. Das Handelsunternehmen verlangt dann aber einseitig zusätzlich eine Gebühr um das Produkt prominent zu platzieren bzw. überhaupt in das Sortiment aufzunehmen.
NEU: Es gibt keine versteckten Kosten oder Extra-Zahlungen die vom Lieferanten verlangt werden, um überhaupt in das Sortiment aufgenommen zu werden.
Ein steirischer Apfelbauer liefert auf Basis eines mündlichen Vertrages 10 Tonnen Äpfel an eine Handelskette. Es werden nur 8 Tonnen im Handel verkauft. Der Konzern gibt ihm die 2 restlichen Tonnen wieder zurück, ohne sie zu bezahlen obwohl dies so vereinbart war.
NEU: Was bestellt und abgenommen wurde muss auch bezahlt werden. Die Handelskette muss die gelieferten 10 Tonnen bezahlen.
Handelsketten werben sehr intensiv mit Flugblättern oder doppelseitigen Inseraten, in denen bestimmte Produkte beworben werden. Oft werden Lieferanten vor die Wahl gestellt: Entweder man leistet einen finanziellen Werbebeitrag oder das eigene Produkt wird nicht in die Bewerbung aufgenommen und verkauft sich somit schlechter.
NEU: Bewerbungen in Flugblättern erfolgen nur mehr freiwillig und ohne Kostenabwälzung an die Lieferanten.
Das verbessert sich für unsere Bäuerinnen und Bauern:
1. Unfaire Geschäftspraktiken im nationalen Recht
2019 haben das Europäische Parlament und der Rat zum ersten Mal eine europaweite gesetzliche Definition, was unlautere Praktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette sind, verabschiedet. Jetzt werden die Definitionen der EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt: Damit wird es erstmals einen klaren Rechtsrahmen geben, der auch exekutiert werden kann.
Folgende unfaire Geschäftspraktiken fallen unter den neuen Rechtsrahmen:
2. Ombudsstelle für Bäuerinnen und Bauern
Zusätzlich wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle eingerichtet:
Ein wichtiger Schritt, um die Situation für unsere Bäuerinnen und Bauern zu verbessern, ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette.
Der Entwurf des Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetzes wird nun in Begutachtung geschickt. Zudem wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle für heimische Bäuerinnen, Bauern, Verarbeiter und Produzenten eingerichtet, um einfachen Zugang zu schneller Hilfe gegen unlautere Praktiken zu ermöglichen.
Share-Pics
Informiere dein Umfeld von diesem Meilenstein gegen unfaire Geschäftspraktiken – verwende dafür unsere Share-Pics auf Facebook, Instragram und Co: Einfach anklicken, downloaden und posten!
Im Fokus
Mit dem Waldfonds hat die Bundesregierung ein 350 Millionen Euro schweres Zukunftspaket geschnürt, von dem alle profitieren: Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter, die gesamte Wertschöpfungskette Forst-Holz-Papier, das Klima und die Allgemeinheit.
Der Waldfonds
2023 startet eine neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik. Sie bringt mehr Nachhaltigkeit bei gleichzeitiger Absicherung der Produktion und Wettbewerbsfähigkeit und gibt den Betrieben ein starkes Fundament für ihre Weiterentwicklung.
GAP 2023-2027
Wirtschaftshilfen für die Land- und Forstwirtschaft
Auch die heimische Land- und Forstwirtschaft gehört wieder zu den Hauptbetroffenen dieses Lockdowns. Wenn Hotels und Gastronomie geschlossen sind, können Bäuerinnen und Bauern ihre Produkte in diese Branche nicht liefern und verlieren dadurch relevante Teile ihres Geschäfts. Um die Betriebe bestmöglich zu unterstützen, verlängert die Bundesregierung bewährte Wirtschaftshilfen:
Härtefallfonds
Ausfallsbonus
Verlustersatz
Am 20. Jänner 2022 hat der Nationalrat die Ökosoziale Steuerreform beschlossen. Das Gesamtvolumen der Entlastung liegt bis 2025 bei über 18 Mrd. Euro. Das Bekenntnis zur ökosozialen Marktwirtschaft schafft eine gute Balance zwischen leistungsfähiger Wirtschaft und ökologischer Nachhaltigkeit. Für die Landwirtschaft enthält die Reform mehrere wichtige Elemente, die ein gemeinsames Ziel haben: Die Entlastung unserer Bäuerinnen und Bauern!
Maßnahmen für die Landwirtschaft
Einführung einer CO2-Steuerrückvergütung für die Land- und Forstwirtschaft
Die österreichische Land- und Forstwirtschaft hat im europäischen Vergleich derzeit eine höhere Steuerlast als in anderen Staaten zu tragen. Gleichzeitig gewähren die meisten EU-Mitgliedsstaaten eine Mineralölsteuer-Vergütung oder einen steuerbegünstigten Agrardiesel. In der Landwirtschaft ist der vollständige Ausstieg aus fossilen Energieträgern, vor allem bei Traktoren und Maschinen, aktuell und auch in naher Zukunft mangels technischer Alternativen nicht möglich. Mit der Einführung einer CO2-Steuerrückvergütung werden den Land- und Forstwirten die Kosten, die durch die Einführung der CO2-Bepreisung entstehen, vollständig abgegolten. Das Finanz-, Klima- und Landwirtschaftsministerium werden auf Basis aktueller Berechnungen des Bundesamtes für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die unterschiedlichen Rückvergütungswerte je nach Bewirtschaftungsbereich in einer Verordnung erlassen. Die Inanspruchnahme der CO2-Rückvergütung wird über einen Antrag bei der Agrarmarkt Austria möglich sein.
Regionaler Klimabonus speziell für den ländlichen Raum
Der regionale Klimabonus soll Menschen entlasten, die aufgrund ihres Wohnorts mehr auf ihr Auto angewiesen sind als Menschen in Ballungsräumen mit gutem Zugang zum öffentlichen Verkehr. Konkret wird es den Bonus in vier Stufen geben, je nachdem wo sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet – in einer städtischen oder in einer ländlichen Gemeinde: nämlich 100 Euro, 133 Euro, 167 Euro oder 200 Euro. Für jedes Kind gibt es den Bonus in der Höhe von 50 Prozent. Der Betrag kann sich dynamisch ändern, abhängig von den Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel.
Sauber-Heizen-Offensive
Österreich will aus der Verwendung fossiler Brennstoffe (Öl, Gas) für Heizsysteme aussteigen. Auch in landwirtschaftlichen Betrieben sind nach wie vor Heizsysteme im Einsatz, die Öl oder Gas verbrennen. Für den Umstieg auf erneuerbare Energie beim Heizen (Biomasse, Pellets, etc.) sind insgesamt 500 Mio. Euro für verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Davon profitiert mittel- bis langfristig insbesondere auch die Land- und Forstwirtschaft als Rohstofflieferant.
Gutschrift von KV Beiträgen und weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 10 auf 7,5%
die Gutschrift erhalten alle KV-Versicherten, deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage 2.900 Euro nicht übersteigt. Diese Beträge werden jährlich im Zuge der Beitragsvorschreibung im laufenden Kalenderjahr gutgeschrieben. Die Höhe entspricht der im Zuge der ökosozialen Steuerreform festgelegten Staffelung in Abhängigkeit von der Versichertengruppe. Das Entlastungsvolumen durch den Bund beträgt rund 15,5 Mio. Euro. Um eine weitere Verbesserung für die kleinsten bäuerlichen Pensionen zu erzielen, erfolgt eine weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges um 2,5%, wodurch eine Entlastung von 8 Mio. Euro erzielt wird. Beide Maßnahmen treten rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.
Verlustersatz II für indirekt betroffene in der Landwirtschaft
2021 war ein herausforderndes Jahr für die österreichische Landwirtschaft. Zusätzlich zu oftmals ohnehin schwierigen Rahmenbedingungen hat die Corona-Krise einzelne Branchen, vor allem durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie, besonders schwer getroffen. Zum Teil sind die Umsatzeinbußen und Verluste existenzbedrohend. Mit dem „Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft“ verlängern wir eine wirksame Maßnahme zu Unterstützung unserer Bäuerinnen und Bauern.
Alle weiteren Details werden zeitgerecht auf der Webseite der Agrarmarkt Austria, der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht.
Versorgungssicherheit: Nutzbarmachung von Bracheflächen zur Produktion von Getreide, Mais und Soja
Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat massive Auswirkungen auf die weltweite Versorgungssicherheit. Durch die steigenden Betriebs- und Futtermittelkosten geraten auch Österreichs Bäuerinnen und Bauern zunehmend unter Druck. Mit der Nutzungsfreigabe der Ökologischen Vorrangflächen bzw. Bracheflächen im Rahmen der 1. Säule (Direktzahlungen) für das Jahr 2022 setzt die EU nun eine zentrale Forderung Österreichs um:
GAP geht mit Ministerrats-Beschluss in Zielgerade: Planungssicherheit für Versorgungssicherheit
Ab 2023 startet Europa in eine neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Nach einem breiten Beteiligungsprozess und intensiven Verhandlungen hat die Bundesregierung im Vorjahr den nationalen Strategieplan erarbeitet. Mit dem heutigen Ministerrats-Beschluss geht die nationale GAP-Umsetzung in die Zielgerade. Die gesetzlichen Novellen werden dem weiteren parlamentarischen Prozess zugeleitet. Als eines der ersten Länder der EU behandelt Österreich die GAP im Parlament und schafft damit Planungssicherheit in einer Zeit, in der das Thema Versorgungssicherheit zusehends im Mittelpunkt steht.
Das bringt die GAP im Überblick
Die GAP bildet die wesentliche Grundlage für die Arbeit der österreichischen Bäuerinnen und Bauern in den kommenden fünf Jahren. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Einkommenssicherung, die Diversifizierung und weitere Professionalisierung der Betriebe, die Stärkung von Umwelt-, Klima- und Tierschutz sowie auf die Junglandwirte gelegt.
86 Prozent der österreichischen Bevölkerung legen großen Wert auf die Herkunft von Lebensmitteln. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist es derzeit aber kaum möglich zu erkennen, woher die Grundzutaten in Produkten kommen.
Mit einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung auf verarbeiteten Produkten und in der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung von den Grundzutaten Fleisch, Milch und Eiern, gelingt ein großer Meilenstein: Durch mehr Transparenz können Konsumentinnen und Konsumenten eine klare Kaufentscheidung treffen, bewusst zu regionalen Produkten greifen und damit unsere Bäuerinnen und Bauern unterstützen.
Schwerpunkt des Regierungsprogramms wird Realität
Was und wie muss gekennzeichnet werden?
Wo muss gekennzeichnet werden?
Aktuelle Herkunftskennzeichnung in Österreich und der EU
Konsumenten wollen wissen, wo’s herkommt
Der russische Krieg in der Ukraine hat das Thema Lebensmittelversorgung in Österreich, in der EU und weltweit in den Fokus gerückt. Österreich verfügt über einen hohen Eigenversorgungsgrad mit Grundnahrungsmitteln. Damit das so bleibt, hat die Bundesregierung zu einem Gipfel zur Lebensmittelversorgungssicherheit geladen. Gemeinsam mit Expertinnen und Experten entlang der Lebensmittelproduktionskette wurden die aktuelle Lage und präventive Schritte beraten.
Ausgangslage
Notwendige Rahmenbedingungen, um Lebensmittelversorgung sicherstellen zu können
Erste Maßnahmen
1. Vernetzen
2. Eigenversorgung in Österreich und in den EU erhöhen
3. Grüne Korridore aus Krisengebieten
Info-Material zum Download
Du möchtest selber in deinem Umfeld auf die neue Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung hinweisen? Dann lade dir unsere Sharepics, Infografiken und Tafeln herunter und teile sie auf Facebook, WhatsApp und Co mit deinem Netzwerk oder druck sie aus und verwende sie in deinem Betrieb.
Die neue Herkunftskennzeichnung kurz und kompakt erklärt
Der Ministerrat hat am 4. Mai 2022 weitere Schritte beim Thema Tierwohl beschlossen. Konkret wurden Novellierungen für das Tierschutzgesetz, die 1. Tierhaltungsverordnung und das Tiertransportgesetz zur Begutachtung vorgelegt. Folgende Maßnahmen werden dazu beitragen, die hohen Standards in Österreich weiter zu verbessern:
Tierschutzgesetz
Tierhaltungsverordnung
Tiertransportgesetz
Unterstützungsmaßnahmen für Landwirtinnen und Landwirte
Der Nationalrat hat heute das wichtigste Gesetzespaket für die heimische Landwirtschaft für die nächsten Jahre beschlossen: Die gesetzliche Grundlage für die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023. Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig sieht darin ein wichtiges Zukunftsprogramm für unsere Bäuerinnen und Bauern: „Nach dem ersten Vorschlag der EU-Kommission wäre es zu einem Minus von 770 Millionen Euro im Agrarbudget gekommen. Nach intensiven und erfolgreichen Verhandlungen ist es uns aber gelungen, aus einem Minus ein Plus zu machen: Mit 35 Mio. Euro zusätzlich stehen künftig sogar mehr Mittel in der gesamten Periode zur Verfügung und damit 1,8 Mrd. Euro pro Jahr für die Stabilität der heimischen Land- und Forstwirtschaft wie auch für die ländliche Entwicklung.“
Das bringt die neue GAP unter anderem:
© BKA/Florian Schrötter
Hohe Betriebsmittelkosten für Energie, Dünger- oder Futtermittel setzen unsere Bäuerinnen und Bauern unter Druck. Darum hat die Bundesregierung ein Versorgungssicherungs-Paket für sie geschnürt. Ziel ist es, die bäuerlichen Familienbetriebe zu unterstützen, damit sie weiter produzieren und die Bevölkerung mit Lebensmittel versorgen können.
Das Unterstützungspaket im Detail:
Versorgungssicherungsbeitrag
Berechnungs-Beispiele:
--> Der durchschnittliche Versorgungssicherungsbeitrag je Betrieb beträgt rd. 1.000 Euro.
Abwicklung:
Der Obst-, Gemüse- und Gartenbau im Gewächshaus bzw. im sogenannten „geschützten Anbau“ ist nicht zuletzt durch Russlands Krieg in der Ukraine von einem massiven Anstieg der Energie- und Produktionskosten betroffen. Um unsere Betriebe in diesen Bereichen verstärkt zu unterstützen, stehen 9 Mio. Euro zur Verfügung.
Details zur Abwicklung:
Das Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ sieht eine Reihe von Anpassungen bei Tierschutz, Tierhaltung und Tiertransporten vor und enthält konkrete Vorhaben in diesen Bereichen. Darauf und auf dem parlamentarischen Entschließungsantrag vom Dezember 2021 aufbauend wurde Anfang Mai ein umfassendes Tierwohlpaket in Begutachtung geschickt. Es sieht unter anderem ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern, ein Verbot des sinnlosen Tötens von Küken sowie Einschränkungen bei den Tiertransporten vor.
Unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, der bäuerlichen Interessenvertretung, Branchenvertretern, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren Stakeholdern wurde nun ein Tierwohl-Paket ausverhandelt, das in der ersten Juliwoche 2022 im Parlament beschlossen wird.
Die Bundesminister Norbert Totschnig und Johannes Rauch haben das Paket, das eine Weiterentwicklung der Standards für Tierwohl bei der Haltung von Schweinen sowie bei der Ferkelkastration umfasst, vorgestellt:
1. Gesetzliches Verbot für Vollspaltenbuchten bei der Schweinehaltung
2. Verbesserung bei der Ferkelkastration
Bundesminister Norbert Totschnig: „Tierwohl ist uns allen wichtig – genauso, wie die verlässliche Versorgung mit heimischen Lebensmitteln. Das Tierwohl-Paket der Bundesregierung wurde daher lange, intensiv und in Abstimmung mit den betroffenen Brachen verhandelt. Damit wird es sowohl den Interessen des Tierschutzes, der Bäuerinnen und Bauern als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht. Gerade in Zeiten der Teuerung müssen Schritte der Weiterentwicklung behutsam gesetzt werden, um heimische Produktionsketten nicht zu gefährden und keinen weiteren Teuerungsschub auszulösen. Auch wenn einzelne Punkte des Pakets durchaus fordernd sind, wird damit den tierhaltenden Bäuerinnen und Bauern Planungssicherheit für die Ausrichtung der Betriebe gegeben. So ist es erstmals gelungen, einen Investitionsschutz für bestehende Systeme im Tierschutzgesetz zu verankern. Mit dem Ausstieg aus dem Vollspaltenboden gehen wir auf die gestiegenen gesellschaftlichen Erwartungen für mehr Tierwohl und Qualität ein, geben unseren Bäuerinnen und Bauern Perspektive und sichern gleichzeitig die Lebensmittelversorgung.“
Am 7. Juli 2022 erging der Nationalratsbeschluss zum Tierwohl-Paket. Es wurde von der Bundesregierung gemeinsam erarbeitet, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, der bäuerlichen Interessenvertretung, Branchenvertretern wie auch Vertretern der Zivilgesellschaft – und umfasst Fortschritte im Tierschutzgesetz, im Tiertransportgesetz und in der 1. Tierhaltungsverordnung.
Als „Meilenstein“ bezeichnet Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig das enthaltene Auslaufen der unstrukturierten Vollspaltenbuchten mit 2039 in der Schweinehaltung, das er mit dem für Tierschutz zuständigen Bundesminister Johannes Rauch vergangene Woche vorgestellt hat: „Wir läuten das Ende der Vollspaltenbuchten ein. Im Um- und Neubau sind sie bereits ab 2023 verboten. Das ist für viele Bäuerinnen und Bauern eine große Herausforderung. Aber es ist der richtige Weg. Darum tragen sie diesen Paradigmenwechsel mit und wir unterstützen sie dabei, etwa mit Investitionsunterstützungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik.“
Weitere zentrale Maßnahmen des Pakets sind u.a.:
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Wer höhere Standards bestellt, muss sie auch bezahlen. Das Teure fordern, aber das Billige kaufen, geht sich nicht aus. Die Entscheidung für mehr Tierwohl fällt jeden Tag am Supermarktregal. Darum appelliere ich an den Lebensmitteleinzelhandel genauso wie an die Konsumenten, auf regionale Produkte zu setzen. So stärken wir unsere bäuerlichen Familienbetriebe, schützen die Umwelt durch kürzere Transportwege und die Wertschöpfung bleibt im Land.“
EU-Mitgliedsstaaten haben alle zehn Jahre eine sogenannte „Agrarstrukturerhebung“ durchzuführen. Die letzte Vollerhebung wurde 2010 durchgeführt. Nun haben Österreichs Land- und Forstbetriebe der Statistik Austria Auskunft für 2020 gegeben. Statistik Austria Generaldirektor Tobias Thomas und Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig haben in einer gemeinsamen Pressekonferenz die Ergebnisse vorgestellt.
Zentrale Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig dazu: „Ein großes Plus zeigt die Agrarstrukturerhebung bei der Zunahme der Bio-Produktion. Während 2010 noch 15,1 Prozent unserer Betriebe nach biologischen Richtlinien gewirtschaftet haben, waren es 2020 bereits 22,4 Prozent. Mehr als ein Fünftel unserer Betriebe wirtschaftet also biologisch. Wir gehen davon aus, dass der Trend zum Biolandbau weiter anhalten wird. Schon jetzt sind wir an der Spitze der Europäischen Union – mit einem Anteil von über 26 Prozent biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche.“
Weitere Informationen hier!
© BML/Michael Gruber
Die sogenannte „dauernde“ Anbindehaltung bei Milchkühen ist in Neubauten seit einigen Jahren verboten, das Tierschutzgesetz sieht für bestehende Ställe Ausnahmen vor, die 2030 auslaufen. Um Betriebe zu einem früheren Umstieg zu motivieren, treibt die AMA Marketing nun die Weiterentwicklung des Gütesiegels für Milch und Milchprodukte voran. Gleichzeitig schnürt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig ein Investitionsprogramm, um Bäuerinnen und Bauern auf diesem Weg zu unterstützen.
• Weiterentwicklung des AMA-Gütesiegels für Milch und Milchprodukte
- Die AMA Marketing setzt gemeinsam mit der Branche den nächsten Schritt und entwickelt das AMA Gütesiegelprogramm für Milch und Milchprodukte weiter: Ab 1. Jänner 2024 wird es keine dauernde Anbindehaltung auf AMA-Gütesiegel Milchviehbetrieben mehr geben. Diese Weiterentwicklung wurde am 27.7.2022 im Fachgremium beschlossen.
- Die Ausnahme betrifft aktuell noch ca. 10% der Milchbetriebe in ganz Österreich, das sind etwa 2.500 Betriebe. Laut konservativen Schätzungen der AMA-Marketing wird mindestens die Hälfte dieser Betriebe mit Umsetzung des weiterentwickelten Gütesiegels umsteigen.
• Investitionsprogramm des Landwirtschaftsministeriums für Umstiegshilfe
- Zusätzlich erlässt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig eine Sonderrichtlinie für ein Investitionsprogramm.
- Ziel ist, Betriebe, die bis zu 2 Jahre vor der gesetzlichen Frist aus der dauernden Anbindehaltung umsteigen – also bis Ende 2027 – finanziell zu unterstützen.
- Dafür stehen 30 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Tierwohl ist uns allen wichtig – den Bäuerinnen und Bauern ebenso, wie den Konsumentinnen und Konsumenten. Österreich gehört bereits zu den Ländern mit den höchsten Tierwohlstandards. Trotzdem verschließt sich die heimische Landwirtschaft nicht gegen Weiterentwicklung – etwa wenn es um die dauernde Anbindehaltung bei Milchkühen geht, die in Ausnahmefällen noch erlaubt ist. Um der gesellschaftlichen Erwartungshaltung gerecht zu werden, entwickelt die AMA-Marketing ihr Gütesiegel für Milch und Milchprodukte weiter: Ab 2024 werden die Ausnahmetatbestände für die dauernde Anbindehaltung nicht mehr anerkannt. Im neuen Tierschutzpaket endet die dauernde Anbindehaltung mit Ende 2030. Beides ist für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern eine große Herausforderung. Darum schnüre ich ein Investitionsprogramm, um Betriebe, die bis Ende 2027 umsteigen, zu unterstützen. Das ist vielleicht nicht der leichte Weg, aber der richtige, den wir gemeinsam mit den Bauern gehen.“
Die Schließung der Gastronomie und Hotellerie hat auch manche landwirtschaftlichen Sektoren schwer in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und die somit von den Schließungen indirekt betroffen waren, hatten mit schweren Umsatzeinbußen zu kämpfen. Für sie gab es die Möglichkeit des Verlustersatzes. Anspruchsberechtigt waren indirekt betroffene Betriebe mit nachgewiesenen Verlusten von mehr als 30 Prozent. 70 Prozent des pauschal ermittelten Einkunftsverlustes werden als Zuschuss gewährt. 19 Mio. Euro stehen für rund 4.600 Antragsteller in der Schweinehaltung (Produktionskategorien Schweinemast und Zuchtsauenhaltung) bereit. Knapp 1 Mio. Euro wird an rund 280 Antragsteller in der Legehennen-Haltung ausgezahlt.
„Zusätzlich zu oftmals ohnehin schwierigen Rahmenbedingungen hat die Corona-Krise die heimische Landwirtschaft, vor allem durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie, wirtschaftlich schwer getroffen. Zum Teil waren Umsatzeinbußen und Verluste einzelner Branchen existenzbedrohend. Daher wurde der bewährte Verlustersatz für Schweinebauern und Legehennen-Halter verlängert. Für den Betrachtungszeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 hat die Auszahlung von 20 Mio. Euro begonnen. Mit dieser Maßnahme können wir den betroffenen Betrieben zumindest einen Teil ihres Einkommensverlustes in diesem Zeitraum abgelten“, so Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig anlässlich des Auszahlungs-Startes.
Nach mehr als 25 Jahren findet der Fleckvieh-Weltkongress wieder in Österreich statt. Unter dem Motto „Fleckvieh Changes“ werden die ökologischen, wie auch ökonomischen Qualitäten dieser Rinderrasse, die für Nachhaltigkeit, Effizienz und Robustheit steht, umfassend erläutert.
Zahlen, Daten, Fakten zu Fleckvieh in Österreich:
Österreich liegt dank dem hohen Fleckviehanteil im C02-Fußabdruck der Milch- und Fleischproduktion im europaweiten Spitzenfeld
Wissenschaftliche Studien zeigen:
Doppelnutzungsrassen wie Fleckvieh liegen bei Robustheit und Resilienz nach aktuellem Kenntnisstand im Vorteil gegenüber Milchrassen
Werden Milch und Fleisch gemeinsam betrachtet, liegt der Vorteil im CO2-Fußabdruck bei der Doppelnutzung mit Fleckvieh
Fleckvieh verursacht geringere Treibhausgasemissionen als die Kombination von Milchproduktion mit Milchrassen und die Ergänzung fehlender Fleischmengen aus der Mutterkuhhaltung
Alle weiteren Infos zum Kongress findest du hier!
Die Agrarspitze Österreichs hat sich gemeinsam mit dem Finanzministerium erfolgreich dafür eingesetzt, steuerliche Grenzen im Rahmen der Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft zum ersten Mal seit der Einführung des Euros im Jahr 2002 anzuheben und an die Inflation anzupassen. Somit gibt es für Bäuerinnen und Bauern administrative Erleichterungen im Steuer- und Abgabensystem, um den Verwaltungsaufwand am Hof zu reduzieren.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig stellt dazu fest: „Zum ersten Mal seit 20 Jahren haben wir es geschafft, die Umsatzgrenze in der steuerlichen Pauschalierung in der Landwirtschaft anzuheben. Auch die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung und Einnahmen aus Nebentätigkeiten werden angepasst. In Zeiten multipler Krisen schaffen wir so eine dringend notwendige bürokratische Entlastung für unsere Familienbetriebe. Durch die Preissteigerungen aufgrund der Teuerung überschreiten viele Höfe die aktuellen Umsatzgrenzen und haben ohne Einkommens-Zuwachs plötzlich einen enormen bürokratischen Mehraufwand. Unsere Bauernfamilien sollen ihre Zeit aber für das einsetzen können, was derzeit am wichtigsten ist: Uns weiterhin verlässlich mit regionalen Lebensmitteln versorgen.“
„Indem wir die Pauschalierungsgrenzen anheben, entlasten wir unsere Landwirtschaft und sichern die heimische Produktion ab. Danke an Finanzminister Magnus Brunner, wie auch an die beiden Landwirtschaftssprecher Georg Strasser und Olga Voglauer, für die gute Zusammenarbeit im Sinne der Lebensmittelversorgungssicherheit.“
Anhebung der Pauschalierungsgrenzen
Nach erfolgreichen Verhandlungen des Landwirtschaftsministeriums mit dem Finanzministerium werden die Grenzen wie folgend angehoben:
• Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro = Erste Erhöhung seit 2002, wichtige Anpassung aufgrund der Teuerung.
• Erhöhung der Einheitswert-Grenze für die Teilpauschalierung von 130.000 Euro auf 165.000 Euro = Verwaltungsvereinfachung.
• Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 40.000 Euro auf 45.000 Euro = Anpassung an Inflationsentwicklung im Nebenerwerb.
Das Landwirtschaftsministerium erarbeitet jedes Jahr den „Grünen Bericht“, der einen Überblick über die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft des Vorjahres gibt. Am 15.9.2022 wird der aktuelle Bericht an das Parlament übermittelt. Die Auswertung der Buchführungsdaten von 1.941 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2021 zeigt eine positive Entwicklung:
• Nach Jahren der Stagnation gab es 2021 bei den Einkommen das erste Plus seit 2017:
- Durchschnittlich haben unsere Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe 15% mehr Einkommen verzeichnet. Bergbauern +14,1%.
- Die Einkommen stiegen auf durchschnittlich 32.150 Euro je Betrieb.
• Die Einkommensentwicklung ist auf 2 Faktoren zurückzuführen:
- Erstens: bewährte COVID-Hilfen der Bundesregierung
- Zweitens: Nach Jahren einer gedämpften Preissituation erstmals höhere Preise bei agrarischen Produkten (u.a. Holz, Getreide, Milch). Mit Ausnahme der Veredlungsbetriebe (Schweine, Geflügel) erhöhte sich das Einkommen bei allen Betriebsformen. Negativ ausschlaggebende Faktoren auf die Einkommen waren u.a. verstärkte Investitionstätigkeit und daraus ein resultierender Anstieg der geleisteten Umsatzsteuerdeutlich, gestiegene Sachaufwendungen für die Tierhaltung (v.a. bei Futtermitteln, Energie), höhere Abschreibungen (etwa für Maschinen und Geräte)
Landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2021
• Der primäre Sektor trug 2021 rund 1,2 % zur Bruttowertschöpfung bei.
• Der Produktionswert der Land- und Forstwirtschaft betrug 2021 rund 10,9 Mrd. Euro (+ 16,5%). Davon entfielen 8,5 Mrd. Euro auf die Landwirtschaft und 2,4 Mrd. Euro auf die Forstwirtschaft.
• Der Wert der pflanzlichen Erzeugung erhöhte sich 2021 um 21 % auf rund 4,0 Mrd. Euro. Zurückzuführen war dieser Zuwachs vor allem auf einen Anstieg der Erzeugerpreise. Die Preiszuwächse betrafen fast alle pflanzlichen Produktgruppen, mit den höchsten Zuwachsraten bei Getreide und Ölsaaten. Beim Frischobst wurde das rückläufige Produktionsvolumen durch höhere Preise kompensiert, demgegenüber waren bei Hackfrüchten deutliche Preiseinbußen zu verzeichnen.
• Der Wert der Tierischen Produktion lag 2021 mit rund 3,7 Mrd. Euro um 4,0 % über dem Wert von 2020.
- Der Produktionswert von Rindern stieg um 8,8% auf rd. 0,83 Mrd. Euro infolge höherer Erzeugerpreise bei einem stabilen Erzeugervolumen.
- Der Wert der Schweineproduktion blieb bei einem leicht rückläufigen Produktionsvolumen und neuerlich gesunkenen Preisen um 6,2% unter dem Vorjahresergebnis.
- Der Wert der Milchproduktion erhöhte sich bei einem stabilen Produktionsvolumen um 5,4% auf rd. 1,47 Mrd. Euro.
- Über dem Vorjahresergebnis lagen auch die Produktionswerte von Geflügel (+4,7%) und Eiern (+5,8%)
• Der Produktionswert der Forstwirtschaft stieg 2021 um 38,2% auf rund 2,4 Mrd. Euro. Die Nachfrage nach Sägerundholz und Frischholz für das Baugewerbe war hoch.
Außenhandel mit agrarischen Produkten und Lebensmitteln
• Wie der Gesamtaußenhandel entwickelte sich auch der österreichische Agraraußenhandel im Jahr 2021 positiv:
- Die Exporte erhöhten sich um 8,5% auf 13,84 Mrd. Euro,
- die Importe um 0,24% auf 13,88 Mrd. Euro.
• Das agrarische Handelsbilanzdefizit betrug lediglich 4,4 Mio. Euro – die Deckungsquote ist mit 99,7% annähernd gleichgeblieben.
• Beim Handel mit agrarischen Produkten waren die EU-Staaten Österreichs wichtigste Handelspartner (DE, IT, NL, HU). Aus den Reihen der Drittstaaten waren dies die USA, die Schweiz, die Türkei sowie China.
Der gesamte Bericht kann hier heruntergeladen werden.
Die gestiegenen Energiepreise aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine gehören derzeit zu den größten Herausforderungen. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 als ersten Schritt die Stromkostenbremse für alle Haushalte beschlossen. In einem zweiten Schritt hat der Ministerrat einen Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen. Das Finanzministerium stellt dafür 120 Mio. Euro zur Verfügung.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Ohne Strom keine Lebensmittel! Um die Lebensmittelversorgung in Österreich weiterhin zu sichern, müssen wir unseren Bäuerinnen und Bauern bei den Stromkosten unter die Arme greifen. Denn die landwirtschaftliche Produktion ist teilweise sehr energieintensiv und die gestiegenen Strompreise bringen unsere Betriebe zunehmend unter Druck. Umso wichtiger ist es, dass wir heute im Ministerrat einen Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe beschlossen haben. Das Finanzministerium stellt dafür 120 Mio. Euro zur Verfügung.“
Erarbeitung der Sonderrichtlinie
Das Landwirtschaftsministerium erarbeitet gemeinsam mit der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen und der Interessensvertretung ein Umsetzungsmodell. Dabei werden folgende Kriterien herangezogen:
• Von der Entlastung profitieren alle Betriebe mit landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe.
• Für den Großteil der Betriebe erfolgt die Abgeltung grundsätzlich pauschal.
• Für energieintensive Bereiche sind zielgerichtete Zuschläge vorgesehen. Dies solle eine hohe Treffsicherheit bei gleichzeitig möglichst geringem bürokratischen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe sicherstellen.
Für das Jahr 2023 sind im Budget rund 2,9 Mrd. Euro für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) vorgesehen – und damit um 155 Mio. Euro mehr, als bisher vorgesehen.
Die wichtigsten Eckpunkte des BML-Budgets:
Die Inflation und die gestiegenen Betriebsmittelkosten stellen unsere Bäuerinnen und Bauern vor große Herausforderungen. Um die Lebensmittelversorgung zu sichern und unsere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu entlasten, hat die Bundesregierung rasch reagiert und zielgerichtete Entlastungsmaßnahmen umgesetzt. Hier sind sie übersichtlich zusammengefasst:
Ab 3. November 2022 können land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Agrardieselrückerstattung beantragen. Für 2022 und 2023 stehen insgesamt 30 Mio. Euro zur Verfügung. Konkret wird eine Rückvergütung von 7 Cent/Liter Gasöl berechnet, basierend auf einem durchschnittlichen Gasölverbrauch in Liter/ha und differenziert nach Bewirtschaftungsarten. Anspruchsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Vergütungszeitraum 1.5.2022 bis 30.6.2023. Die Antragstellung erfolgt über eine Überarbeitung des Mehrfachantrags 2022. Die Auszahlung erfolgt über die AMA im Frühjahr 2023. Betriebe, wie zum Beispiel reine Forstbetriebe, die keinen Mehrfachantrag abgeben und deren Stammdaten der AMA nicht vorliegen, können sich vorab registrieren und eine Betriebsnummer beantragen.
„Mit einer pauschalen Steuerbegünstigung für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, die unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, leisten wir mit der temporären Agrardieselrückvergütung in Zeiten extrem hoher Betriebsmittelkosten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung unserer bäuerlichen Familienbetriebe. Ohne Treibstoff gibt es keine Lebensmittel. Diese steuerliche Entlastungsmaßnahme ist daher entscheidend, um die Lebensmittelversorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten“, betont Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig anlässlich des Antragsstarts.
Zudem startet mit 3. November die Antragsmöglichkeit für wesentliche Fördermaßnahmen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023. Die neue GAP ist ein Zukunftsprogramm für unsere Bäuerinnen und Bauern. Dazu gehört auch das bewährte Agrarumweltprogramm ÖPUL oder die Förderung der benachteiligten Gebiete und Berggebiete. So stehen künftig über 570 Mio. Euro pro Jahr für freiwillige Umweltleistungen zur Verfügung. Ab heute können diese wichtigen Fördermaßnahmen beantragt werden. Rund 80 Prozent der Betriebe machen beim Agrarumweltprogramm mit, Österreich gehört hier zu den Vorreitern. Mit der neuen GAP wird dieser erfolgreiche Weg fortgesetzt.
Aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind die Betriebsmittelkosten in der Landwirtschaft stark angestiegen. Zusätzlich zum Entlastungspaket der Bundesregierung hat das Landwirtschaftsministerium nun einen 120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe erarbeitet, um die erhöhten Energiekosten abzufedern.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Für viele Bäuerinnen und Bauern stellen die aktuell hohen Strompreise eine große wirtschaftliche Herausforderung dar. Darum stellen wir zusätzlich zu den bereits umgesetzten Entlastungsmaßnahmen einen Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft zur Verfügung. Mit einem Volumen von 120 Mio. Euro setzen wir eine weitere gezielte und unbürokratische Unterstützung um, die nicht nur die Kostenbelastung abfedert, sondern auch die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln nachhaltig sichert.“
So funktioniert der Stromkostenzuschuss
Die Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA). Umfasst sind die gesamte landwirtschaftliche Urproduktion und das landwirtschaftliche Nebengewerbe.
Die erforderlichen elektronischen Anträge mit Nachweisen sind bei der AMA bis 15. April 2023 einzureichen. Die Auszahlung erfolgt dann in zwei Stufen – für Stufe 1 im zweiten Quartal 2023 sowie für Stufe 2 im zweiten Halbjahr 2023:
1. Stufe: Pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug
2. Stufe: Verbrauchsabhängiger Zuschuss
Folgende stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder können darüber hinaus einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen:
Praxisbeispiele
Die AMA Hauptauszahlung startet mit 21. Dezember 2022. Insgesamt werden 1,3 Mrd. Euro für unsere Landwirtschaft ausgezahlt. Alle Details im Überblick:
„Es sind unsere Bäuerinnen und Bauern, die tagtäglich Essen auf unsere Teller bringen – auch in Krisenzeiten. Sie sind es auch, die unsere Kulturlandschaften pflegen, die Wälder und Almen bewirtschaften, und die durch freiwillige Maßnahmen zu mehr Biodiversität und Umweltschutz beitragen. Damit unsere flächendeckende Landwirtschaft auch in Zukunft bestehen kann, die Lebensmittelversorgung weiterhin gesichert ist und auch nächste Generationen unsere wunderschönen Naturlandschaften genießen können, ist es notwendig, die umfassenden Leistungen unserer Bäuerinnen und Bauern im Sinne unserer ganzen Gesellschaft finanziell abzugelten“, betont Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig.
Weitere Informationen findest du bei der AMA
Entlastungsmaßnahmen für Bäuerinnen und Bauern 2023
Zahlreiche Maßnahmen zur Entlastung der Bäuerinnen und Bauern, die die Bundesregierung im Vorjahr erarbeitet hat, gehen mit dem Jahreswechsel in Umsetzung.
Die Maßnahmen im Überblick:
1. Neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik
2. Abschaffung der Kalten Progression
3. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen
4. Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen
5. Weniger Bürokratie für Bäuerinnen und Bauern
6. Erhöhung bäuerlicher Pensionen
Folgende Unterstützungsmaßnahmen wurden bereits ausgezahlt oder sind in Umsetzung:
Die Standards in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) sind gemeinsam mit den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Teil der sogenannten Konditionalität. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, die von den Betrieben für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen immer eingehalten werden müssen. Seit 1. Jänner 2023 sind 10 GLÖZ-Standards einzuhalten. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Das Dauergrünland darf im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich nicht mehr als 5 % sinken. Als Referenz gilt dabei das Jahr 2018.
Auf landwirtschaftlichen Böden, die als Moor und feuchte Schwarzeredeböden ausgewiesen sind, ist folgendes verboten:
Die betroffenen Flächen sind als eigener Layer im INVEKOS ersichtlich.
* Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (z.B. Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden. Ausnahmen auf Basis phytosanitärer Gründe sind nur im Einklang mit dem Bundesluftreinhaltegesetz möglich.
Es besteht die Möglichkeit, die Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen unter GLÖZ 8 anzurechnen. Zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen muss dafür auch noch ein ganzjähriges Nutzungsverbot beachtet werden.
Beim Anbau von allen Ackerkulturen ist auf Ackerflächen, die größer als 0,75 ha sind und eine überwiegende Hangneigung ab 10 % haben eine dieser Maßnahmen zu setzen:
Auf 80 % der betrieblichen Ackerflächen und 50 % der betrieblichen Dauerkulturflächen ist von 1. November bis 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung vorzusehen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese Mindestbodenbedeckung zu erfüllen. Auf Ackerflächen kann diese über den Anbau einer Kultur, das Belassen von Ernterückständen oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung erfolgen. Dabei ist auch der Einsatz eines Grubbers oder Scheinbenegge möglich. Im Falle von Dauerkulturen ist die Begrünung der Fahrgassen möglich. Aber auch eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung sowie das Ausbringen von Häckselrückständen wird berücksichtigt.
Ausgenommen sind Zuckerrübenflächen, die nach dem 15. November geerntet werden sowie bestimmtes, spät geerntetes Feldgemüse.
Diese Auflage gilt erstmalig im Herbst 2023.
Bei der Anbaudiversifizierung gilt ein maximaler Anteil der Hauptkultur von 75 Prozent der Ackerfläche. Ab 2024 ist zusätzlich ist ein jährlicher Wechsel der Kulturen auf mindestens 30 Prozent der Ackerfläche vorgegeben. Spätestens nach drei Jahren hat auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel zu erfolgen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind
Bei Betrieben, die mehr als 10 ha Ackerfläche und weniger als 75 % Dauergrünland bzw. weniger als 75 % Feldfutteranteil am Acker besitzen, muss mind. 4 % der Ackerfläche als Brache genutzt werden. Aufgrund einer Ausnahmeregelung können auf diesen Flächen 2023 jedoch auch Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen angebaut werden. Nicht zulässig ist jedoch der Anbau von Mais und Soja.
Auch die Erhaltungsverpflichtung von Landschaftselementen sowie das Schnittverbot von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit fällt unter diesen Standard.
Auf Dauergrünland in speziell ausgewiesenen Lebensraumtypen sowie Almflächen in NATURA 2000-Gebieten gilt ein Umwandlungs- und Umbruchsverbot.
Bei der Phosphor-Düngung sind die Empfehlungen für sachgerechte Düngung (SGD) einzuhalten. Sollte zusätzlich zu Wirtschaftsdüngern eine Phosphor-Mineraldüngung mit mehr als 100 kg/ha erfolgen, ist der Bedarf mit einer Bodenuntersuchung, die nicht älter als 5 Jahre ist, nachzuweisen und die Düngung zu dokumentieren.
Um den aktuellen Strompreissteigerungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung eine Stromkostenbremse für Haushalte erarbeitet, die seit 1. Dezember 2022 wirksam ist und auch bäuerliche Haushalte unterstützen soll. Viele Familien in der Land- und Forstwirtschaft beziehen jedoch sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über Stromzähler, die auf das Lastprofil „Landwirtschaft“ lauten. Damit auch sie Unterstützung aus der Stromkostenbremse erhalten können, wird nun ein Antragsmodell umgesetzt. Ab 17. April 2023 können alle mit landwirtschaftlichem Lastprofil um die Stromkostenbremse ansuchen.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Unsere rund 150.000 bäuerlichen Familien in Österreich sind nicht nur beim betrieblichen, sondern auch beim privaten Stromverbrauch massiv von der Teuerung betroffen. Da der Haushaltsstrom häufig über einen betrieblichen Stromzähler bezogen wird, waren diese Familien bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um diese Ungleichbehandlung auszuräumen und die betroffenen bäuerlichen Haushalte wie allen anderen zu unterstützen, setzen wir jetzt ein Antragsmodell um. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch alle bäuerlichen Haushalte gerecht entlastet werden. Mit dem 120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss entlasten wir zudem unsere landwirtschaftlichen Betriebe. Denn ohne Strom gibt es keine Lebensmittel.“
Antworten auf häufig gestellte Fragen findest du hier: Informationen für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe (oesterreich.gv.at)
Auf Initiative Österreichs wenden sich insgesamt 16 Mitgliedsstaaten in einem Brief an den EU-Ratsvorsitz, in dem mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass land- und forstwirtschaftliche Expertisen auf EU Ebene unzureichend Berücksichtigung finden. Daher fordern Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und seine 15 Amtskolleginnen und –kollegen, dass der europäische Landwirtschaftsrat verstärkt in Entscheidungs- und Verhandlungsprozesse eingebunden wird, wo u.a. Energie-, Klima- und Umwelt-Dossiers die europäische Landwirtschaftspolitik direkt beeinflussen. Dieser „Kompetenzbrief“ wurde von Landwirtschaftsminister Totschnig auch im Rahmen des EU-Agrarrats in Brüssel thematisiert.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Wenn Entscheidungen in anderen EU-Ratsgremien getroffen werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben, dann muss die Landwirtschaft auch am Verhandlungstisch sitzen! Doch derzeit werden immer mehr Themen ohne oder unter geringer Einbindung land- und forstwirtschaftlicher Expertise entschieden. Darum fordere ich mit Unterstützung von 15 Mitgliedsstaaten den schwedischen Ratsvorsitz dazu auf, wieder den Weg des Dialogs einzuschlagen und den EU-Agrarrat verstärkt einzubeziehen.“
Schwerpunkte des Kompetenzbriefes
Die Umstellung des Energiesystems auf erneuerbare Ressourcen und mehr Energieeffizienz ist ein Ziel der österreichischen Bundesregierung. Um gleichzeitig Versorgungssicherheit zu garantieren, braucht es Veränderungen in allen Bereichen. Dabei spielen Agrar- und Forstbetriebe in Österreich eine wichtige Rolle: Durch einen höheren Grad der Eigenversorgung mit Energie stellen die Betriebe eine stabile Lebensmittelversorgung sicher und stärken die Region. Durch den Einsatz erneuerbarer Energien sind sie unabhängig von fossilen Energiequellen und damit auch weniger abhängig von hohen Energiepreisen. Mit dem neuen Programm „Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe“ fördert der Klima- und Energiefonds land- und forstwirtschaftliche Betriebe ganz gezielt auf ihrem Weg hin zu einem höheren Eigenversorgungsgrad. Förderungen können u.a. für Stromspeicher, Umstellung auf LED-Beleuchtung, Photovoltaik-Anlagen, Biomassekessel, E-Mobilität oder die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes beantragt werden. In Summe stehen aus der ökologischen Steuerreform bis 2025 insgesamt 100 Millionen Euro, dotiert aus den Mitteln des Klimaschutzministeriums, zur Verfügung.
Das neue Programm ist eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit für Landwirt:innen, die es ermöglichen soll, mehrere Maßnahmen gleichzeitig – und damit auch kleine Maßnahmen – umzusetzen. Das Programm fördert gezielt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, es unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien und den Einsatz nachhaltiger Mobilität sowie die Umsetzung von Energiemanagementmaßnahmen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden dabei unterstützt, auf nachhaltige Energie umzustellen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Programm „Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe“
Ab 15. Februar 2023 können Land- und Forstwirt:innen Maßnahmen im Rahmen des Programmes zur Förderung einreichen. Ziel der Ausschreibung ist es, für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch den Umstieg auf erneuerbare Energieträger den dauerhaften Ausstieg aus fossiler Energie umzusetzen und damit die Versorgungssicherheit in der Land- und Forstwirtschaft zu erhöhen. Das Programm ist modular aufgebaut, es werden sowohl Einzelmaßnahmen als auch integrierte Gesamtlösungen auf Basis von Gesamtenergiekonzepten gefördert.
Konkret unterstützt der Klima- und Energiefonds Betriebe mit entsprechender Betriebsnummer (LFBIS) in vier Modulen:
Die Ausschreibung „Versorgungssicherheit im ländlichen Raum - Energieautarke Bauernhöfe“ ist von 15.02.2023 bis 28.11.2025 (12:00 Uhr) geöffnet. Mit Ausnahme von Modul D muss die Antragstellung für alle Module vor der Umsetzung der Maßnahme eingebracht werden. Die Förderhöhe ist auf 250.000 Euro pro Betrieb begrenzt.
Alle Informationen und Einreichung ab 15.02.2023 online
Alle Informationen zur Förderung und Einreichung sind ab 15.02.2023 unter lw.klimafonds.gv.at abrufbar. Dort finden Sie auch eine umfassende FAQ-Liste zum Förderprogramm und eine Liste der Energieberater:innen.
Beratung
Beratung (über die KPC) unter Tel. +43 (0) 1/31 6 31 – 713 bzw. per E-Mail an kpc@kommunalkredit.at
2022 hat das Fairness-Büro seine Tore geöffnet und bietet seither Bäuerinnen und Bauern sowie Lebensmittelproduzenten anonyme und kostenlose Hilfe gegen unfaire Handelspraktiken. Der erste Tätigkeitsbericht zeigt: In der Lebensmittelkette herrscht ein Ungleichgewicht, das bäuerliche Familienbetriebe unter Druck bringt und sich letztendlich auch negativ auf die Konsumentinnen und Konsumenten auswirkt. Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig stellte mit Dr. Johannes Abentung, dem Leiter des Fairness-Büros, die Ergebnisse des ersten Berichtes vor.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Das unabhängige Fairness-Büro ist ein großer Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit und Transparenz in der Lebensmittelkette. Es fungiert wie ein Radar, das das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht aufspürt. Das zeigen auch die Ergebnisse des ersten Tätigkeitsberichtes: Wir alle kennen Rabattaktionen wie das „-25% Rabattpickerl“‚ „1+1 gratis“ oder „-25%-Wochenendrabatte“. Beschwerden an das Fairness-Büro zeigen, dass die Kosten dafür oft die Produzenten selbst bezahlen müssen – sonst droht ihnen eine Auslistung.“
Leiter des Fairness-Büros Dr. Johannes Abentung: „Jede Woche beschwerten sich im Schnitt vier Lieferanten wegen unfairer Handelspraktiken beim Fairness-Büro. Diese Beschwerden haben bereits im ersten Arbeitsjahr das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht zwischen Produzenten und größeren Käufern bestätigt. Aufgrund von Aussagen der Beschwerdeführer und der vorgelegten Unterlagen wurde der Verdacht auf Missbrauch der Verhandlungsmacht erheblich erhärtet. Weitere Schritte hängen aufgrund des Schutzes der Anonymität von Beschwerdeführern entweder von deren Zustimmung oder von weiteren Meldungen an das Fairness-Büro ab.“
Zentrale Ergebnisse des 1. Tätigkeitsberichtes
Aggressive Preispolitik und Aktionen auf Kosten der Produzenten
Aufgezwungene Vertragsbedingungen
Zunahme an Eigenmarken & vertikale Integration
Der 1. Tätigkeitsberichts steht unter www.fairness-buero.gv.at zum Download bereit.
Das Fairness-Büro:
(c) BML/Hemerka